Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
das Nähere zur Leistungsgewährung, - 2.
das Antragsverfahren, - 3.
die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte, - 4.
das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.
Anwälte zum AEntG 2009
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Anwältin Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt