(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
Anwälte zum BGB
![Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.](https://www.anwalt.de/img_cache/d4/d46a2483462bcab04984e3d8adbc5c39.png)
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
![Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Burghart](https://www.anwalt.de/img_cache/0f/0f180e2de2d24431f753588329ecfb9e.png)
Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York
![Profil-Bild Rechtsanwältin Susanne Leone](https://www.anwalt.de/img_cache/a9/a9605b5ed2b5898c5a44f21bdf3dbfce.png)
Rechtsanwältin Susanne Leone
33131 Miami