(1) Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand sowie die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. § 275 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.
Anwälte zum BGB
![Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.](https://www.anwalt.de/img_cache/d4/d46a2483462bcab04984e3d8adbc5c39.png)
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
![Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Burghart](https://www.anwalt.de/img_cache/0f/0f180e2de2d24431f753588329ecfb9e.png)
Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York
![Profil-Bild Rechtsanwältin Susanne Leone](https://www.anwalt.de/img_cache/a9/a9605b5ed2b5898c5a44f21bdf3dbfce.png)
Rechtsanwältin Susanne Leone
33131 Miami