Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.
Anwälte zum BGleiG 2015
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Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel
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Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
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Rechtsanwalt Malte Brix
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