Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85 Abs. 2 sowie den §§ 86, 89a und 91 bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl, - 2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, - 3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung, - 4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung, - 5.
die Stimmabgabe, - 6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, - 7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.
Anwälte zum BPersVG
Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel
Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
48703 Stadtlohn
Rechtsanwalt Malte Brix
10969 Berlin