(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.
(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.
(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.
Anwälte zum GNotKG
![Profil-Bild Rechtsanwalt Gerhard Schertzer](https://www.anwalt.de/img_cache/1a/1a67c1ed194cc73d579bd71070510616.png)
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
![Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander von Bila](https://www.anwalt.de/img_cache/2f/2f5adeb12de84b47607b202f337d8ece.png)
Rechtsanwalt Alexander von Bila
110111 Bogota
![Profil-Bild Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering](https://www.anwalt.de/img_cache/46/463c2a4e2c3ae2dbf3e15b74a1454f0e.png)
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz