PflanzTechnAusbV - Pflanzentechnologenausbildungsverordnung
- § 1 PflanzTechnAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 PflanzTechnAusbV - Dauer der Berufsausbildung
- § 3 PflanzTechnAusbV - Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 4 PflanzTechnAusbV - Durchführung der Berufsausbildung
- § 5 PflanzTechnAusbV - Zwischenprüfung
- § 6 PflanzTechnAusbV - Abschlussprüfung
- § 7 PflanzTechnAusbV - Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 8 PflanzTechnAusbV - Inkrafttreten
- Anlage PflanzTechnAusbV - (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin