Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf
- 1.
den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5), - 2.
den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6), - 3.
den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und - 4.
die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).
Anwälte zum SachenRBerG
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
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