(1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind
- 1.
die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit, - 2.
die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung, - 3.
die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung, - 4.
die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte, - 5.
die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU, - 6.
die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung, - 7.
die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz, - 8.
die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften, - 9.
der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld, - 10.
die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
(2) Eine Verarbeitung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Anwälte zum SGB 3
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