Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
- 1.
die Gewährung und Erbringung von Leistungen, - 2.
die Erfüllung anderer Aufgaben, - 3.
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, - 4.
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Anwälte zum SGB 8
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
Rechtsanwältin Anja Bruns
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