Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
- 1.
den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Zwölften und Vierzehnten Buch, - 2.
Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches, - 3.
den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden, - 4.
Schulen und Stellen der Schulverwaltung, - 5.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, - 6.
den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen, - 7.
Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, - 8.
den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, - 9.
Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, - 10.
den Polizei- und Ordnungsbehörden, - 11.
der Gewerbeaufsicht, - 12.
Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und - 13.
Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),
Anwälte zum SGB 8
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