(1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses bestanden haben; er handelt insoweit als Vertreter der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. Noten werden nicht erteilt.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen.
(3) Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung.
Anwälte zum StBDV
![Profil-Bild Rechtsanwalt Sven Walker](https://www.anwalt.de/img_cache/ec/ec57fc775a8f4f657496d3af546f7090.png)
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
![Profil-Bild Rechtsanwalt Carl-Christian Thier](https://www.anwalt.de/img_cache/c4/c408c549319f6c225af2989e7f9cc39d.png)
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
![Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Weinhardt](https://www.anwalt.de/img_cache/b1/b1d60b606c8a29d5732d36dd786ea486.png)
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City