TierSchVersV - Tierschutz-Versuchstierverordnung
- Abschnitt 1Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken
- Unterabschnitt 1Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe
- § 1 TierSchVersV - Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern
- § 2 TierSchVersV - Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern
- § 3 TierSchVersV - Anforderungen an die Sachkunde
- § 4 TierSchVersV - Organisationspflichten
- § 5 TierSchVersV - Tierschutzbeauftragte
- § 6 TierSchVersV - Tierschutzausschuss
- § 7 TierSchVersV - Führen von Aufzeichnungen
- § 8 TierSchVersV - Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten
- § 9 TierSchVersV - Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten
- § 10 TierSchVersV - Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern
- Unterabschnitt 2Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
- Unterabschnitt 1Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe
- Abschnitt 2Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen
- § 14 TierSchVersV - Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
- Unterabschnitt 1Durchführung von Tierversuchen
- § 15 TierSchVersV - Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen
- § 16 TierSchVersV - Anforderungen an die Sachkunde
- § 17 TierSchVersV - Schmerzlinderung und Betäubung
- § 18 TierSchVersV - Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern
- § 19 TierSchVersV - Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer
- § 20 TierSchVersV - Verwenden wildlebender Tiere
- § 21 TierSchVersV - Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere
- § 22 TierSchVersV - Verwenden geschützter Tierarten
- § 23 TierSchVersV - Verwenden von Primaten
- § 24 TierSchVersV - Herkunft zu verwendender Primaten
- § 25 TierSchVersV - Durchführung besonders belastender Tierversuche
- § 26 TierSchVersV - Genehmigungen in besonderen Fällen
- § 27 TierSchVersV - Zweckerreichung
- § 28 TierSchVersV - Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung
- § 29 TierSchVersV - Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen
- § 30 TierSchVersV - Pflichten des Leiters
- Unterabschnitt 2Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
- § 31 TierSchVersV - Beantragen der Genehmigung
- § 32 TierSchVersV - Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen
- § 33 TierSchVersV - Genehmigungsbescheid, Befristung
- § 34 TierSchVersV - Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
- § 35 TierSchVersV - Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
- § 36 TierSchVersV - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
- § 37 TierSchVersV - Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
- § 38 TierSchVersV - Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben
- § 39 TierSchVersV - Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
- § 40 TierSchVersV - Aufbewahrungspflicht
- § 41 TierSchVersV - Veröffentlichung von Zusammenfassungen
- § 42 TierSchVersV - Tierversuchskommissionen
- § 43 TierSchVersV - Unterrichtung des Bundesministeriums
- Abschnitt 3Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 4Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 45 TierSchVersV - Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
- § 46 TierSchVersV - Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen
- § 47 TierSchVersV - Unberührtheitsklausel
- § 48 TierSchVersV - Übergangsvorschriften
- Anlage 1 TierSchVersV - Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind
- Anlage 2 TierSchVersV - (zu § 2 Absatz 2)Tötungsverfahren