266 Anwälte für Behindertenrecht | Seite 12

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(12.01.2024) Herr Deuter hat mich in einer Medizinsache vor dem Landgericht Osnabrück vertreten und für mich einen guten Vergleich …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Behindertenrecht

Fragen und Antworten

  • Behindertenrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Behindertenrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Behindertenrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Behindertenrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Behindertenrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
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Zum Behindertenrecht zählen die speziell für behinderte Menschen geltenden Vorschriften. Bei Menschen mit einer Schwerbehinderung, also mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr, ist entsprechend von Schwerbehindertenrecht die Rede. Häufig dient das Behindertenrecht zum Schutz vor Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung. Grund dafür ist das Grundrecht auf Gleichbehandlung, das in besonderer Weise Benachteiligungen wegen einer Behinderung verbietet, Bevorzugungen Behinderter jedoch nicht ausschließt. Laut Grundgesetz bindet es wie andere Grundrechte auch Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Als auf Rang der Verfassung stehendes übergeordnetes Recht geht es dem übrigen Recht vor und prägt somit die einfachen Gesetze. So vielfältig die Teilnahme behinderter Menschen dabei ist, so vielfältig schlägt sich diese auch im Recht nieder. Das Behindertenrecht zeigt sich dabei unter anderem in folgenden Fällen.

Diskriminierungsschutz behinderter Menschen

Der Diskriminierung wegen einer Behinderung steht in besonderer Weise das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entgegen. Der Schutz beginnt bereits bei der Bewerbung Behinderter auf ein Stellenangebot - insbesondere hinsichtlich der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Gründe für die Ablehnung müssen dann aus der Stellenanzeige hervorgehen. Mit einem bloß intern vorliegenden Anforderungsprofil lässt sich der Verzicht auf eine Einladung nicht begründen.

Darüber hinaus sind Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen verboten. Neben weiteren Situationen nennt § 2 AGG unter anderem den Zugang zu Bildung und insbesondere zu Wohnraum. Vermieter können einen Mietvertrag daher nicht folgenlos ablehnen, nur weil ein potentieller Mieter eine Behinderung hat. Wie in den übrigen Fällen ist ein Anspruch auf Entschädigung wegen behinderungsbedingter Diskriminierung möglich.

Behindertengerechter Umbau der Mietwohnung

Behinderte Mieter können vom Vermieter verlangen, baulichen Veränderungen zur Schaffung von Barrierefreiheit zuzustimmen. dienen. Das Interesse an behindertengerechter Nutzung bzw. Zugang ist dabei mit dem des Vermieters und anderer Mieter abzuwägen, so etwa, wenn ein Treppenlift eingebaut werden soll. Diese Interessenabwägung gilt im Übrigen generell, z. B., wenn ein aufgrund der Behinderung benötigter Rollstuhl im Flur den Weg verengt. Nicht zuletzt gebietet die aus einem Vertrag folgende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme Vermieter über bestehende Umbaupläne zu informieren.

Behindertenpauschbetrag bei der Steuer

Um den in der Regel erhöhten finanziellen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, können behinderte Steuerzahler mittels einer sogenannten Behindertenpauschale in Form eines Freibetrags bei der Einkommensteuer ihr zu versteuerndes Einkommen senken. Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt kann dieses den Pauschbetrag für Behinderte als ELStAM eintragen. Dessen Höhe richtet sich dabei nach dem GdB, der mindestens 25 betragen muss.

Durch den Behindertenfreibetrag sinkt der Aufwand bei der Steuererklärung. Denn er erspart die ansonsten vorzulegenden Nachweise für die ansonsten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machenden Aufwendungen. Bei der Frage, welche finanziellen Belastungen aufgrund der Behinderung sich im individuellen Fall von der Steuer absetzen lassen, kann ein Steuerberater bzw. im Steuerrecht kundiger Rechtsanwalt helfen.

Behinderung im Rahmen des Sozialrechts

Im Sozialrecht regelt das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) die Teilhabe behinderter Menschen. Es sieht dazu Leistungen zur medizinischen Reha, zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leben in der Gemeinschaft und zur Sicherung von Unterhalt vor.

Das SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger, zu denen unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Rentenversicherung und Unfallversicherung sowie der Jugendhilfe und Sozialhilfe zählen, zur Koordinierung der Leistungen und Einrichtung gemeinsamer Servicestellen.

(GUE)

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