340 Anwälte für Flugentschädigung | Seite 15

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Profil-Bild Rechtsanwältin Christina Bartmus-Sasu
Rechtsanwältin Christina Bartmus-Sasu
Anwaltskanzlei Bartmus-Sasu, Richard-Wagner-Straße 2, 68165 Mannheim 6847.7594595337 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Christina Bartmus-Sasu ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Flugentschädigung gerne behilflich
(28.01.2024) A raspuns foarte repede la problema noastra . O profesionista, un bun Pshiholog, cu multe sfaturi bune de un ajutor …
Profil-Bild Rechtsanwalt Joachim Schiebusch
Rechtsanwalt Joachim Schiebusch
Rechtsanwälte Rosenheim Christian Wachter, Dr. Markus Frank, Wolfgang Müller, Joachim Schiebusch, Kufsteiner Straße 14, 83022 Rosenheim 7170.7919002449 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Zivilrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Flugentschädigung hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Joachim Schiebusch
(11.05.2023) Kompetent und engagiert.
Profil-Bild Rechtsanwalt Oliver Grebe
sehr gut
Kanzlei Oliver Grebe, Jägerallee 16, 14469 Potsdam 6961.1158748107 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Reiserecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Oliver Grebe bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Flugentschädigung
aus 31 Bewertungen Herr RA. Grebe antwortete wie immer schriftlich zeitnah und gab eine Verhaltensempfehlung (18.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dieter Thiele
sehr gut
Rechtsanwalt Dieter Thiele
Rechtsanwaltskanzlei Thiele & Thiele, Max-Josefs-Platz 25, 83022 Rosenheim 7170.6907375491 km
Reiserecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Flugentschädigung bietet Herr Rechtsanwalt Dieter Thiele
aus 15 Bewertungen Herr Rechtsanwalt Dieter Thiele hat anlässlich verschiedener Regressanspruchs bei Airlines umfangreiche und 100% … (22.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Flugentschädigung

Fragen und Antworten

  • Flugentschädigung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Flugentschädigung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Flugentschädigung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Flugentschädigung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Flugentschädigung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Die Ansprüche auf Flugentschädigung ergeben sich direkt aus der Fluggastrechteverordnung, einer Verordnung der Europäischen Union, die bereits seit 2005 auch in Deutschland gilt. Seitdem hat die Rechtsprechung von BGH und EuGH die Voraussetzungen dafür, wann ein Passagier eine Entschädigung erhalten kann, konkretisiert und erweitert.

Welche Gründe gibt es für eine Flugentschädigung?

Flugreisende haben nach dem für Flugreisen einschlägigen Reiserecht Chancen auf eine Flugentschädigung, wenn:

  • ihr Flug Verspätung hatte,
  • ihr Flug annulliert wurde,
  • sie ihren Flug wegen nicht zu vertretender Gründe nicht antreten konnten. Grund einer solchen Nichtbeförderung kann eine Überbuchung des Flugzeugs sein, nach der nicht mehr ausreichend freie Plätze für alle Passagiere zur Verfügung stehen.

Für welche Flüge gibt es Entschädigung?

Die Fluggastrechteverordnung gilt für alle Flüge zwischen Flughäfen in der EU, also auch für Inlandsflüge in einem EU-Mitgliedsstaat. Darüber hinaus gilt die Verordnung auch für Flüge, die lediglich von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder auf einem solchen landen. Bei einer Landung ist die Verordnung allerdings nur anwendbar, wenn die Airline ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU bzw. in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz hat.

Die Ansprüche bestehen unabhängig von der Art des Flugs. Charterflüge sind ebenso wie Linienflüge erfasst. Die Fluggastrechte gelten sowohl bei Pauschalreisen als auch bei reinen Flugreisen. Keine Auswirkung auf die Entschädigung hat zudem die Beförderungsklasse und die Höhe des für den Flug gezahlten Ticketpreises. Eine Ausnahme besteht lediglich für kostenlose oder reduzierte Tickets, die für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar sind. Wiederum nicht davon umfasst sind jedoch Preisnachlässe, die Airline infolge eines Bonusprogrammes gewährt oder sich aufgrund von Sonderangeboten eines Reiseunternehmens ergeben.

Wie viel Entschädigung gibt es?

Die Entschädigung stellt einen pauschalen Schadensersatz dar. In der Fluggastrechteverordnung wird die Entschädigung als Ausgleichszahlung bezeichnet und beträgt:

  • 250 Euro pro Person für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als drei Stunden,
  • 400 Euro pro Person für eine Flugstrecke von mehr als 1500 km bis 3500 km und einer Verspätung von mehr als drei Stunden,
  • 600 Euro pro Person für eine Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als drei Stunden.

Neben der Ausgleichszahlung können Passagiere einen konkreten Schadensersatz geltend machen. In diesem Fall muss der Reisende den ihm tatsächlich entstandenen Schaden allerdings darlegen und beweisen.

Wie berechnet sich die Flugverspätung?

Die Verspätung bemisst sich nicht nach dem Zeitpunkt der Landung oder dem Einnehmen der Parkposition durch das Flugzeug. Nachdem die Verordnung das nicht klar geregelt hatte, steht erst nach einem Urteil des EuGH fest, dass es für die Dauer der Flugverspätung entscheidend auf das Öffnen der ersten Tür des Flugzeugs ankommt und Passagiere somit erst aussteigen können. Betroffene sollten diesen für die Flugverspätung maßgeblichen Zeitpunkt daher festhalten, wenn sie eine Entschädigung verlangen wollen.

Was gilt bei einer Flugannullierung bzw. Flugzeitenänderung?

Der EuGH hat eine Flugannullierung einer Flugverspätung inzwischen gleichgestellt, sodass auch bei einem Flugausfall Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach der Verordnung besteht. Airlines müssen, um dem zu entgehen, über einen gestrichenen Flug mindestens zwei Wochen vorher informieren. Zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem planmäßigen Abflug muss die Fluggesellschaft einen Ersatzflug anbieten, der nicht mehr als zwei Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit startet und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit erreicht. Erfolgt die Mitteilung der Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit darf ein anderweitig angebotener Flug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen. Für die Flugzeitenänderung hat der BGH entschieden, dass in einem um mehrere Stunden vorverlegten oder verspäteten Start eine neue Flugplanung und damit ein Flugausfall des ursprünglichen Flugs zu sehen ist.

Was müssen Passagiere beachten?

Um diese Rechte geltend zu machen, müssen Passagiere eine bestätigte Flugbuchung haben und zu dem von der Airline genannten Zeitpunkt am Check-in erscheinen. Sofern die Airline keinen bestimmten Zeitpunkt für den Check-in genannt hat, muss sich der Passagier dort mindestens 45 Minuten vor dem offiziellen Abflugzeitpunkt einfinden.

Welche Fluggastrechte gelten noch?

Passagiere können in Fällen der Flugannullierung, der Nichtbeförderung sowie ab einer Flugverspätung von fünf Stunden statt der Entschädigung auch die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Alternativ besteht der Anspruch gegenüber der Airline auf einen frühestmöglichen, kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. den frühestmöglichen Hinflug zum Zielort. Zudem dürfen betroffene Passagiere auch einen Flug mit späterer Abflugzeit wählen.

Ab zwei Stunden Flugverspätung muss die Fluggesellschaft ihren Passagieren bestimmte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu gehört die Versorgung mit Mahlzeiten und Erfrischungen, die Ermöglichung zwei kostenloser Telefonate oder Telefaxe bzw. E-Mails. Sofern sich die Verspätung über Nacht hinzieht, muss die Fluggesellschaft auch ein Hotel samt der dafür notwendigen Beförderung von und zum Flughafen auf ihre eigenen Kosten anbieten. Wer dagegen ein Hotel ohne Rücksprache mit der Airline auf eigene Faust bucht, bekommt die Kosten dagegen regelmäßig nicht erstattet.

Wie macht man die Flugentschädigung geltend?

Betroffene sollten darauf bestehen, dass die Mitarbeiter der Fluggesellschaft die Flugverspätung in jedem Fall genau bestätigen und sich daher unmittelbar an den Schalter wenden. Zeitpunkt, Ort und Datum, Name des Mitarbeiters und Verspätungsgrund sollten möglichst genau festgehalten werden. Außerdem helfen Fotos. Mitreisende können als Zeugen dienen. Quittungen zu wegen der Verspätung entstandener Mehrkosten sollten aufbewahrt werden, da ein weitergehender Schadensersatz nicht ausgeschlossen ist.

Der Anspruch auf Entschädigung verjährt zwar ausgehend vom Ende des Jahres, in dem er entstanden ist, regelmäßig erst nach drei Jahren. Betroffene sollten ihre Ansprüche dennoch zeitnah nach dem Flug geltend machen.

Sollte es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen, ist regelmäßig das Amtsgericht zuständig. Dabei hat der EuGH entschieden, dass Fluggäste sich sowohl das Gericht des Abflugsortes wie des Ankunftsortes wenden können.

Wann darf eine Fluggesellschaft die Entschädigung verweigern?

Fluggesellschaften verweisen Betroffene bei Ansprüchen gerne auf die Nichtanwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung. Betroffene sollten den dabei oft vorgebrachten Hinweis auf außergewöhnliche Ereignisse stets hinterfragen und sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen. Außergewöhnliche Umstände liegen nur vor, wenn eine Airline sie wie im Falle einer Naturkatastrophe oder von Terroranschlägen nicht beeinflussen kann. Zudem halten EuGH und BGH Streiks des eigenen Personals für einen zulässigen Ablehnungsgrund. Die betroffene Fluggesellschaft muss dann jedoch ihre verbleibenden Kapazitäten nutzen, um ihre Flugplanung aufrecht zu erhalten.

Technische Defekte und den Flug bloß erschwerendes und vorhersehbares Wetter, wie starker Gegenwind oder Schneefall, sind dagegen regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände und berechtigen eine Fluggesellschaft nicht dazu, Fluggastrechte zu verweigern.

Kann man zusätzlich zur Flugentschädigung den Reisepreis mindern?

Das Reiserecht eröffnet über die Flugentschädigung hinaus weitere rechtliche Möglichkeiten. Stellt die Verspätung im Rahmen einer Pauschalreise einen Reisemangel dar, können Reisende grundsätzlich den Reisepreis mindern. Eine von der Fluggesellschaft gezahlte Entschädigung darf der Reiseveranstalter in diesem Fall aber auf die Minderung anrechnen, wenn er diese wegen desselben Problems mit dem Flug gewährt hat. Das gilt nicht, wenn die Minderung auf andere Reisemängel zurückzuführen ist.

Gibt es auch eine Entschädigung für verlorenes Gepäck?

Die Fluggastrechteverordnung erfasst nicht die Entschädigung für Gepäckverlust. Für verlorene Koffer und Taschen existieren eigene Fluggastrechte. Der Schadensersatz richtet sich regelmäßig nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen.

(GUE)

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