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Rechtsanwältin Susanne May
Rechtsanwälte Schmidt & May, Lauterbachstr. 5, 01796 Pirna 7097.0537300328 km
„Es ist leichter, Probleme zu lösen, als mit ihnen zu leben!“ Albert Einstein
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Agrarrecht • Erbrecht • Kaufrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Häusliche Gewalt häusliche Gewalt bietet Frau Rechtsanwältin Susanne May
(27.12.2023) Ich wurde freundlich und umfassend beraten. Danke!

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Häusliche Gewalt

Fragen und Antworten

  • Häusliche Gewalt: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Häusliche Gewalt umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Häusliche Gewalt und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Häusliche Gewalt: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Häusliche Gewalt sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Häusliche Gewalt fällt in den Bereich des Strafrechts. Allgemein versteht man darunter Gewalt zwischen Menschen, die in einem Haushalt zusammenleben. Am häufigsten kommt häusliche Gewalt zwischen Paaren vor - insbesondere vor, während oder nach einer Trennung. Aber auch Kinder können direkt oder indirekt Opfer häuslicher Gewalt werden. Häusliche Gewalt kann aber auch zwischen Geschwistern oder gegenüber älteren Menschen stattfinden, etwa wenn ein pflegender Angehöriger aufgrund von Überforderung häusliche Gewalt gegenüber dem Pflegebedürftigen anwendet.

Gewalt im häuslichen Bereich kann als physische, sexuelle oder psychische Gewaltdelikte vorkommen, wobei eine enge soziale Beziehung, ein familiäres Näheverhältnis und eine partnerschaftliche Bindung zwischen Täter und Opfer vorliegen. Typischerweise wird ein Machtverhältnis durch den Täter als stärkere Person ausgenutzt.

Bei häuslicher Gewalt können insbesondere folgende Straftatbestände im Sinn des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllt sein:

  • Beleidung
  • Nötigung
  • Freiheitsberaubung
  • Körperverletzung
  • Stalking
  • sexueller Missbrauch
  • Vergewaltigung
  • Totschlag oder Mord

Dabei ist der erste Fall häuslicher Gewalt meist der Beginn einer regelrechten Gewaltspirale - wenn die Betroffenen oder Personen, die von Fällen häuslicher Gewalt wissen, nicht frühzeitig Hilfe in Anspruch nehmen. Daher ist es empfehlenswert, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten, wenn man von häuslicher Gewalt betroffen ist oder davon Kenntnis erlangt.

Da häusliche Gewalt im Haushalt stattfindet, sind oftmals sofortige Schutzmaßnahmen für die Opfer notwendig. Nach dem Gewaltschutzgesetz kann die Polizei Sofortmaßnahmen ergreifen und zum Beispiel den Täter der Wohnung verweisen, ihn vorübergehend in Gewahrsam nehmen oder ein Kontaktverbot erteilen. Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Familiengericht diese Schutzmaßnahmen zugunsten der Opfer auch dauerhafter anordnen. Missachtet der Täter die gerichtlichen Anordnungen, macht er sich strafbar.

Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln die genaueren Tatumstände, etwa indem Beweise gesichert oder Zeugen vernommen werden. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob eine Strafanklage gegen den Täter erhoben wird.

In einem Strafprozess können sich Opfer als Nebenkläger beteiligen, wobei ihnen ein Opferanwalt juristisch zur Seite stehen kann. Zivilrechtlich können Opfer häuslicher Gewalt darüber hinaus gegenüber dem Täter auch Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Darüber hinaus steht Opfern bei Gewaltstraftaten ein Anspruch gemäß dem Opferentschädigungsgesetz zu.

Opfer häuslicher Gewalt bedürfen häufig auch therapeutischer Hilfe, um mit den Folgen der Straftaten fertig zu werden. Daher ist auch die Einschaltung einer entsprechenden Beratungsstelle zu empfehlen. Sie kann in akuten Fällen helfen und beispielsweise die Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer häuslicher Gewalt in einem Frauenhaus unterbringen, damit sich die Situation nicht weiter verschärft.

Je nach Schwere des Delikts kann dem Täter eine durchaus mehrjährige Freiheitsstrafe drohen. Im Bereich häuslicher Gewalt kann gerichtlich zudem der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich angeordnet werden. Weiter kann das Strafgericht auch eine Tätertherapie anordnen, wobei Täter häuslicher Gewalt eine solche Therapie möglichst frühzeitig in Anspruch nehmen sollten, sodass sie lernen, mit ihrer Gewalttätigkeit umzugehen und sie in den Griff zu bekommen.

(WEL)

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