483 Anwälte für Niederlassungserlaubnis | Seite 21

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Bei rechtlichen Fragen im Bereich Niederlassungserlaubnis hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Raphael Botor
aus 23 Bewertungen Einer der besten Anwälte, erledigt seine Arbeit genau und schnell. Ist jederzeit persönlich erreichbar . (29.03.2024)
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Rechtsanwältin Christina Bender
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Frau Rechtsanwältin Christina Bender ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Niederlassungserlaubnis
(29.01.2024) Nach Kündigung habe ich dank Frau Bender eine Abfindung erhalten. Danke dafür!
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Bei rechtlichen Problemen im Bereich Niederlassungserlaubnis unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Tanja Schuhknecht LL.M.Eur.
aus 10 Bewertungen Wir sind jetzt am Anfang, ein Urteil kann man sich nur schwer bilden. Generell ist bis jetzt alles in Ordnung. (26.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Niederlassungserlaubnis

Fragen und Antworten

  • Niederlassungserlaubnis: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Niederlassungserlaubnis sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Niederlassungserlaubnis: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Niederlassungserlaubnis umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Niederlassungserlaubnis und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Die Niederlassungserlaubnis ist wie ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ein Aufenthaltstitel. Neben der Daueraufenthaltserlaubnis-EG verleiht eine Niederlassungserlaubnis einem Ausländer die am weitesten reichenden Aufenthaltsrechte.

Eine Niedererlassungserlaubnis erlangen können grundsätzlich Ausländer, die nicht bereits die Staatsangehörigkeit eines zur EU oder EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) gehörenden Staates besitzen. Denn EU-Bürger und EWR-Bürger kommen bereits durch das EU-Recht und entsprechende Abkommen in den Genuss der sogenannten Grundfreiheiten. Zu diesen gehört insbesondere die Personenfreizügigkeit, die weitgehende Rechte zum Leben und Arbeiten in anderen Mitgliedsstaaten verleiht und eine Niederlassungserlaubnis somit überflüssig macht.

Eine Niederlassungserlaubnis verleiht entsprechende Rechte zum Wohnen und Arbeiten hingegen nur in Deutschland. Ihr steht eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bis auf einzelne gesetzliche Abweichungen gleich. Die Daueraufenthaltserlaubnis-EG erleichtert aber zudem die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in der EU.

Personen mit einer Niederlassungserlaubnis dürfen sich zeitlich und räumlich unbeschränkt in der Bundesrepublik aufhalten. Sie ist somit ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Zudem dürfen Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis hierzulande eine Beschäftigung aufnehmen. Nur in gesetzlich geregelten Fällen darf die Niederlassungserlaubnis mit einer Nebenbestimmung versehen sein. Dazu zählt beispielsweise ein Verbot oder eine Beschränkung der politischen Betätigung.

Die Niederlassungserlaubnis gibt somit ein Aufenthaltsrecht auf Dauer, das einer Abschiebung entgegensteht. Sie bringt zugleich auch eine weitgehende Arbeitserlaubnis mit sich. Diese gilt sowohl für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Das Aufenthaltsgesetz enthält mehrere Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Im Einzelnen gehört dazu der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren, ein gesicherter Lebensunterhalt sowie Beitragsleistungen von mindestens 60 Monaten zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen Einrichtung, die vergleichbare Ansprüche gewährt - z. B. einer Versicherung. Fehlzeiten wegen Kinderbetreuung in den ersten drei Lebensjahren oder wegen häuslicher Pflege bleiben dabei außen vor.

Außerdem darf keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat in den letzten drei Jahren vorliegen, die zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätze geführt hat.

Des Weiteren ist eine erlaubte Beschäftigung, sofern die sich niederlassen wollende Person Arbeitnehmer ist oder der Besitz sonstiger für eine dauernde Erwerbstätigkeit erforderlicher Erlaubnisse notwendig.

Außerdem sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik und der dortigen Lebensverhältnisse nachzuweisen, sofern eine Krankheit, Behinderung oder eine andere Härte dies nicht verhindert. Entsprechende Umstände können im Übrigen auch die Erfordernisse eines gesicherten Lebensunterhalts und einer Mindestzahl an Beitragsleistungen ausschließen.

Fehlen entsprechende Kenntnisse zum Nachweis der Integration, sind diese durch einen erfolgreich bestandenen Integrationskurs nachzuweisen. Ausnahmen gelten nur, wenn die sich niederlassen wollende Person sich einfach in deutscher Sprache verständigen kann und keinen Anspruch auf bzw. keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs hatte.

Letzte Voraussetzung ist ausreichender persönlicher Wohnraum und eventuell darin mitwohnende Familienangehörige.

Bei in Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenlebenden Ausländern muss nicht jeder Partner alle Voraussetzungen in eigener Person erfüllen, damit beide eine Niedererlassungserlaubnis erhalten. Es reicht, wenn einer Beiträge zur Altersvorsorge geleistet hat und über die entsprechenden Erlaubnisse zu arbeiten verfügt. Für in Ausbildung befindliche Ausländer entfallen zudem die sonst erforderlichen Mindestbeitragszeiten.

Daneben erleichtern Sonderfälle das Erlangen einer Niederlassungserlaubnis. So kann ein Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, die er als zum Asyl berechtigte Person besitzt, eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für deren Widerruf oder deren Rücknahme nicht vorliegen. Weitere Erleichterungen gelten für Hochqualifizierte, selbständig Erwerbstätige, ehemalige Deutsche und Familiengemeinschaften mit Deutschen.

Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Bei einem erfolgreichen Antrag erhält der Antragsteller die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte. Ein Vermerk im Pass entfällt mittlerweile.

Die Niederlassungserlaubnis lässt die Ausreise und spätere Einreise nach Deutschland zu. Bei einer Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund kann die Niederlassungserlaubnis jedoch automatisch erlöschen. Die Niederlassungserlaubnis kann zudem erlöschen, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist.

(GUE)

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