4.754 Anwälte für Nießbrauch | Seite 199

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Rechtsanwältin Jasmin Ortner
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Erbrecht • Familienrecht • Versicherungsrecht
Frau Rechtsanwältin Jasmin Ortner vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Nießbrauch
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Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Nießbrauch steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Andreas Schmid gerne zur Verfügung
aus 9 Bewertungen Eigentlich hatten wir bereits einen Beratungstermin mit Herrn Schmid vereinbart. Dazu haben wir vorab die … (17.09.2021)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Nießbrauch

Fragen und Antworten

  • Nießbrauch: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Nießbrauch sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Nießbrauch: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Nießbrauch umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Nießbrauch und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das seinem Inhaber nach zivilrechtlichen Vorschriften des BGB gewährt wird. Maßgeblich sind hierfür die §§ 1030-1089 BGB. Wer Inhaber eines Nießbrauchrechtes ist, ist umfassend dazu berechtigt, Nutzungen aus einer fremden Sache oder einem Recht zu ziehen. Der Nießbrauch ist damit das dingliche, wirkende Gegenstück zum rein schuldrechtlichen Pachtvertrag, der Inhaber eines Nießbrauchs wird daher auch „wirtschaftlicher Eigentümer" genannt.

Das Nießbrauchrecht berechtigt, Nutzungen aus einer Sache zu ziehen. Dieses Recht steht normalerweise dem Eigentümer der Sache zu. Räumt dieser einem anderen einen Nießbrauch ein, bleibt er befugt, z. B. über das Eigentum an der Sache zu verfügen, darf ihn jedoch nicht nutzen. Der Nießbrauch ist unveräußerlich und unvererblich, d. h. das Nießbrauchrecht kann weder veräußert noch vererbt werden. Damit erlischt das Recht auch mit dem Tod des Berechtigten. Die Ausübung des Nießbrauchs kann Dritten überlassen werden, eine Pfändung des Nießbrauchrechts, beschränkt auf die Ausübungsbefugnis, ist nach § 857 III ZPO möglich.

Es ist grundsätzlich zwischen Zuwendungs- und Vorbehaltsnießbrauch zu unterscheiden, was vor allem Auswirkungen aus die steuerliche Behandlung des Nießbrauchrechts hat. Beim Zuwendungsnießbrauch bestellt der Eigentümer einer Sache zugunsten des Berechtigten ein Nießbrauchrecht, z. B. Ernte und Behalten der Früchte. Beim Vorbehaltsnießbrauch wird das Eigentum an einer Sache auf einen anderen übertragen, der neue Eigentümer lässt zugunsten des alten Eigentümers ein Nießbrauchrecht eintragen. Das kommt zumeist dann vor, wenn Eltern ihrem Kind ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenken, sich aber gewisse Rechte vorbehalten wollen, z. B. Erhalt der Mieteinnahmen aus dem Gebäude und/oder ein lebenslanges Wohnrecht. Von diesem Nießbrauch ist das reine Wohnungsrecht abzugrenzen, das lediglich das Wohnen in den Räumlichkeiten erlaubt, ohne dass ein Nutzungsrecht (z. B. Weitervermietung) besteht.

Die Bestellung des Rechts muss in der Regel in derselben Form erfolgen wie der Eigentumserwerb an der Sache erfolgen müsste. Ausnahmsweise kann der Nießbrauch auch per Gesetz entstehen.

(LOE)

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