123 Anwälte für Pflegeheim | Seite 6

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Rechtsanwältin & Fachanwältin Christine Brinkmann
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Frau Rechtsanwältin & Fachanwältin Christine Brinkmann im Bereich Pflegeheim bietet Beratung und Vertretung
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sehr gut
Rechtsanwalt Andre Hohlweg
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Herr Rechtsanwalt Andre Hohlweg bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Pflegeheim
aus 29 Bewertungen kompetende Beratung - freundliches Team im Büro - angenehme menschliche Art - nur zu empfehlen (17.02.2024)
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Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Schlüter vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Pflegeheim
(02.02.2024) Zu einer Auseinandersetzung mit einem Jugendamt über die Finanzierung und Ausschreibung der …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Pflegeheim

Fragen und Antworten

  • Pflegeheim: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Pflegeheim umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pflegeheim und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Pflegeheim: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pflegeheim sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Unter einem Pflegeheim versteht man eine Einrichtung, in der eine Person z. B. wegen ihres Alters, einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung, einer Krankheit oder nach einer schweren Operation von Fachkräften gepflegt wird.

Im Pflegeheim ist eine vollstationäre Versorgung möglich. Ein Umzug in das Pflegeheim kommt vor allem dann in Betracht, wenn die pflegebedürftige Person den Haushalt nicht mehr allein führen kann, ihre Angehörigen aber die Pflege nicht übernehmen können oder wollen. Ist der Pflegebedarf eher gering - z. B. lediglich Hilfe bei der Einnahme von einem Arzneimittel nötig -, kann aber auch ein ambulanter Pflegedienst ausreichen. Neben der vollstationären Versorgung gibt es die sog. teilstationäre Versorgung. Der Pflegebedürftige lebt also nur zum Teil im Pflegeheim. Wenn z. B. die pflegenden Angehörigen berufstätig sind und sich tagsüber nicht um ihren Verwandten kümmern können, wird er in dieser Zeit im Pflegeheim betreut. Auch die sog. Kurzzeitpflege - z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt - ist im Pflegeheim möglich.

Der Pflegebedürftige schließt mit dem Pflegeheim den sog. Heimvertrag. Darin wird unter anderem die Höhe des zu zahlenden Entgelts geregelt, ob ein eventuelles Rauchverbot existiert oder ob die Tierhaltung von einem Haustier erlaubt ist. Außerdem wird je nach Pflegestufe der Umfang der vom Pflegeheim zu erbringenden Leistung im Vertrag definiert. Der Pflegeumfang und daher auch die Höhe des Entgelts können sich ändern, wenn sich der Zustand des Pflegebedürftigen verbessert oder verschlechtert. Außerdem wird vertraglich geregelt, ob der Pflegebedürftige in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht wird. Auch betreutes Wohnen ist häufig möglich.

Wer in ein Pflegeheim zieht, muss mit hohen Kosten rechnen, sodass viele davor zurückschrecken. Dabei muss man nur einen Teilbetrag - z. B. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung - übernehmen. Den Rest zahlen grundsätzlich entweder die Pflegeversicherung, die Krankenversicherung und/oder das Sozialamt. Letzteres zahlt etwas dazu, wenn der Pflegebedürftige nicht genügend Einkommen oder Vermögen hat, um die Rechnung des Pflegeheims allein zu bezahlen, und auch die Kinder nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um ausreichend Elternunterhalt zu leisten.

Hat ein Pfleger im Heim einen Pflegemangel begangen, der wiederum zu einem Personenschaden bei Pflegebedürftigen geführt hat, liegt eine Pflichtverletzung vor. Der Pflegebedürftige kann dann in der Regel Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld verlangen.

(VOI)

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