265 Anwälte für Schwerbehinderung | Seite 3
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schwerbehinderung
Fragen und Antworten
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Schwerbehinderung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schwerbehinderung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Schwerbehinderung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Schwerbehinderung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schwerbehinderung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
Eine Schwerbehinderung liegt laut § 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) ab einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vor. Dabei kann es sich um eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung handeln, die von Geburt an besteht oder durch Unfall oder Krankheit entstanden ist. Schwerbehinderte Menschen müssen zudem, um als schwerbehindert im Sinne dieses Gesetzes zu gelten, ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder auf einem entsprechenden Arbeitsplatz beschäftigt sein, der den Vorgaben des § 73 SGB IX entspricht. Menschen mit einem GdB zwischen 30 und 50 können dabei eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten erlangen, wenn sie sonst keinen Arbeitsplatz erhalten bzw. einen solchen verlieren. Die Zuständigkeit für die Feststellung des Behinderungsgrades hat dabei das Versorgungsamt.
Zum vereinfachten Nachweis ihrer Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber einem Arbeitgeber, einem Träger der Sozialversicherung oder einer Behörde können Schwerbehinderte – jedoch nicht ihnen gleichgestellte Personen – einen Schwerbehindertenausweis beantragen.
Schutz behinderter Menschen durch das Grundgesetz
Das Grundgesetz (GG) regelt in Art. 3 das Grundrecht auf Gleichbehandlung und stellt dort explizit fest: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Dabei ist eine Bevorzugung behinderter Menschen anders als etwa bei der Gleichbehandlung von Mann und Frau, der Rasse, Religion oder Sprache nicht ausgeschlossen. Aus diesem besonderen Gleichbehandlungsgebot auf Ebene der Verfassung folgt daher ein besonderer Schutz behinderter und insbesondere schwerbehinderter Mitmenschen.
Schwerbehindertenrecht
Entsprechende Normen zum Schutz von Menschen mit einer Schwerbehinderung werden dabei unter dem Begriff Schwerbehindertenrecht zusammengefasst. Solche Regelungen finden sich vor allem in Teil 2 des SGB IX, der sich der Teilhabe schwerbehinderter Menschen widmet. Sie stehen in der Regel gleichbedeutend mit dem Begriff Schwerbehindertenrecht, bei dem der Behindertenschutz im Vergleich zum übrigen Behindertenrecht noch stärker ausgestaltet ist. Das Blindenrecht kann dabei als Teil des Schwerbehindertenrechts angesehen werden. Außen vor bleibt in diesem Zusammenhang hingegen das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das der Kriegsopferversorgung dient.
Arbeitsrecht
Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten
Betriebe mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind gemäß § 71 SGB IX verpflichtet, auf mindestens 5 Prozent der im Unternehmen vorhandenen Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Andernfalls kann die Integrationsbehörde die Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe verlangen. Umgekehrt gibt es für die Einstellung Schwerbehinderter oft Subventionen. Bei der Beschäftigung eines Schwerbehinderten oder einer gleichgestellten Person ist zudem ein Schwerbehindertenbeauftragter zu bestellen.
Schutz vor Diskriminierung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet gemäß § 2 AGG in bestimmten Fällen Benachteiligungen, die unter anderem wegen einer Behinderung erfolgen. Eine unzulässige Diskriminierung stellt danach z. B. die direkt oder indirekt mit der Behinderteneigenschaft begründete Ablehnung der Bewerbung auf ein Stellenangebot dar. Ausreichend dafür ist unter Umständen bereits die fehlende Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch. Wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung können Betroffene vom Stellenanbieter eine Entschädigung und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.
Frage nach Schwerbehinderung
Im Vorstellungsgespräch sind Fragen nach einer Schwerbehinderung anders als etwa nach einer Schwangerschaft oder nach Schulden zwar erlaubt. Lügen des Bewerbers bleiben aber folgenlos, wenn die Schwerbehinderung keine Rolle beim daraufhin abgeschlossenen Arbeitsvertrag gespielt hat. Eine Schwerbehindertenvertretung ist im Übrigen bei Vorstellungsgesprächen schwerbehinderter Bewerber zu beteiligen.
Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung
Schwerbehinderte genießen gemäß § 85 SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz hinsichtlich ihres Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung ist von der Zustimmung des Integrationsamtes abhängig. Das Integrationsamt hört den Schwerbehinderten an und holt gegebenenfalls von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Stellungnahmen ein, um über die Entlassung zu entscheiden.
Wiedereingliederungsanspruch
Im Rahmen der Teilhabe behinderter Menschen ist auch die stufenweise Wiedereingliederung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz vorgesehen. Sie ist Teil der medizinischen Reha, auf die Menschen mit Schwerbehinderung sogar einen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Wegen der während der Eingliederung weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit haben Betroffene dabei zwar keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt, sie erhalten aber gegebenenfalls Krankengeld von ihrer Krankenversicherung.
Weitere Erleichterungen erhalten Schwerbehinderte in Form eines erhöhten Anspruchs auf Urlaub nach § 125 SGB IX. Der Zusatzurlaub beträgt bei einer normalen Arbeitswoche dabei in der Regel fünf Tage pro Kalenderjahr.
Mietrecht
Zu einer Diskriminierung kann es auch beim Anmieten einer Wohnung oder eines Hauses kommen, wenn ein Mietvertrag aufgrund einer Behinderung nicht abgeschlossen wird.
Barrierefreier Umbau
Schwerbehinderte, die zur Miete wohnen, haben gegenüber ihrem Vermieter einen Anspruch darauf, Einbauten und Umbauten vornehmen zu dürfen, um in ihrer Mietwohnung Barrierefreiheit z. B. durch einen Treppenlift oder ein behindertengerechtes Bad herzustellen. Die Kosten für die Umgestaltung wie auch für das spätere Versetzen der Mieträume in ihren ursprünglichen Zustand trägt der Mieter, wobei die Möglichkeit staatlicher Unterstützung besteht. Die Zustimmung des Vermieters zur Umgestaltung kann von einer vorherigen Interessenabwägung und der Hinterlegung einer Sicherheit durch den Mieter für den Rückbau der vorgenommen baulichen Veränderungen abhängig gemacht werden.
Kündigung des Mietvertrags
Eine Schwerbehinderung stellt einen anerkannten Grund für einen Härtefall dar, der einer Kündigung des Mietvertrags entgegenstehen kann. Die Härtefallregelung gilt jedoch nur, wenn der Mieter dem Vermieter spätestens zwei Monate, bevor das gekündigte Mietverhältnis enden würde, einen schriftlichen Widerspruch zukommen ließ. Eine Ausnahme von dieser Frist gilt, wenn der Vermieter keinen Hinweis darauf im Kündigungsschreiben gegeben hat.
Sozialrecht
Das Sozialrecht versucht die Lebenssituation schwerbehinderter Menschen in verschiedener Weise zu erleichtern. Dazu zählt etwa der unentgeltliche Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn die Fähigkeit, sich im Straßenverkehr fortzubewegen, erheblich beeinträchtigt ist oder jemand hilflos oder gehörlos ist. Neben gehbehinderten Menschen, die etwa auf Gehhilfen oder einen Rollstuhl angewiesen sind, betrifft das insbesondere Blinde. Letztere müssen zudem nur eine ermäßigte Rundfunkgebühr bezahlen oder sind wie bei Taubblindheit oder dem Empfang von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder 27d BVG sogar ganz von dem früher umgangssprachlich als GEZ bezeichneten Rundfunkbeitrag befreit.
Als weitere mögliche Sozialleistungen, die insbesondere schwerbehinderte Menschen erhalten können, existieren ein erhöhtes Wohngeld, erleichtertes Parken auf einem Behindertenparkplatz, geringere Grundgebühren für ein Telefon und finanzielle Hilfen beim Kauf eines Autos.
Nicht zuletzt sind Ansprüche auf Pflegeleistungen der Pflegeversicherung denkbar. Der notwendige Erhalt einer Pflegestufe erfolgt jedoch unabhängig von der Schwerbehinderung nach einer entsprechenden Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Rentenversicherungsrecht
Menschen mit einer Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf vorzeitige Inanspruchnahme ihrer Altersrente. Der konkrete Zeitpunkt, ab wann Schwerbehinderte in Rente gehen können, ist dabei abhängig vom Geburtszeitpunkt und dem Eintritt der Schwerbehinderung.
Hingegen bedeutet die Feststellung einer Schwerbehinderung noch nicht, dass eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt. Dementsprechend hängt die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente von weiteren Faktoren ab.
Vorgezogene Altersrente, Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderungsrente – die für Neufälle ab 2001 an die Stelle der Erwerbsunfähigkeitsrente getreten ist – sowie der Vorruhestand Beamter werden dabei als Frührente bezeichnet.
Steuerrecht
Auch das Steuerrecht sieht verschiedene Erleichterungen für Schwerbehinderte vor. Hier ist zum einen die vom GdB abhängige Behindertenpauschale bei der Einkommensteuer zu nennen. Der Behindertenpauschbetrag soll dabei als Freibetrag den Aufwand beim Nachweis außergewöhnlicher Belastungen im Rahmen der Steuererklärung verringern. Gegebenenfalls ist durch Nachweis die Geltendmachung höherer Belastungen möglich, wie etwa hohe Fahrtkosten aufgrund häufiger Arztbesuche oder Umrüstungskosten für ein Fahrzeug.
Schwerbehinderte können zudem einen Pauschalbetrag für eine Haushaltshilfe von der Steuer absetzen. Außerdem ist es möglich, Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend zu machen. Außerdem ist eine Befreiung bzw. Steuerermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer möglich.
Aufgrund der zahlreichen Vergünstigungen, die jedoch oft vom Grad der Behinderung sowie der konkreten Art der Behinderung abhängen, empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu konsultieren bzw. sich beim Streit mit dem Finanzamt von einem im Steuerrecht kundigen Rechtsanwalt helfen zu lassen.
(GUE)
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