866 Anwälte für Sonderausgaben | Seite 37

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Rechtsanwalt Oliver Krause
Dr. Brandt & Krause, Triftstraße 27, 06114 Halle (Saale) 6948.4222217325 km
Fachanwalt Medizinrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Fachanwalt Steuerrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Strafrecht • Wirtschaftsrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Sonderausgaben bietet Herr Rechtsanwalt Oliver Krause
aus 43 Bewertungen Angenehme verständliche Gesprächsführung. Sehr sachlich auf mögliche Schwierigkeiten hingewiesen. (18.03.2024)
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Rechtsanwalt Björn Gregor
Kanzlei Gregor Steuern und Recht, Petzoltstr. 5, 97828 Marktheidenfeld 6897.9081438767 km
"Beratung basiert auf Vertrauen und Austausch."
Erbrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Arbeitsrecht • Steuerrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Sonderausgaben bietet Herr Rechtsanwalt Björn Gregor

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Sonderausgaben

Fragen und Antworten

  • Sonderausgaben: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Sonderausgaben sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Sonderausgaben: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Sonderausgaben umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Sonderausgaben und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Sonderausgaben mindern ähnlich wie außergewöhnliche Belastungen aufgrund bestimmter sozialpolitischer und steuerpolitischer Gründe das zu versteuernde Einkommen. Dabei hat vor allem das Alterseinkünftegesetz, das die schrittweise vollständige nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften unter entsprechender Steuerbefreiung entsprechender Vorsorgeaufwendungen bis zum Jahr 2040 zum Ziel hat, viele Änderungen gebracht. Gleichzeitig haben sich die bestehenden Regelungen dadurch erheblich verkompliziert. Im Einzelfall kann es sich je nach den Umständen des Einzelfalls statt um Sonderausgaben auch um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handeln.

Vorsorgeaufwendungen

Altersvorsorge

Als Sonderausgaben können Steuerpflichtige im Rahmen der Steuererklärung bis zu einem bestimmten Jahreshöchstbetrag, der bei zur Zusammenveranlagung führender Ehe bzw. Lebenspartnerschaft das Doppelte beträgt, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, der Künstlersozialversicherung, bei der Tätigkeit beispielsweise als Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater an berufsständische Versorgungswerke oder Einzahlungen in eine seit 2005 bestehende kapitalgedeckte Altersversorgung - Riester-Rente oder Rürup-Rente - das zu versteuernde Einkommen mindern. Eine Vorsorgepauschale, die einen Mindestbetrag an Vorsorgeaufwendungen festlegt, begrenzt die Vorsorgeaufwendungen dabei nach unten. Die entsprechenden Aufwendungen zur Altersvorsorge werden auch als Basisvorsorge bezeichnet.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Des Weiteren lassen sich zumindest eingeschränkt Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Arbeitslosenversicherung, Sonderleistungen einer privaten Krankenversicherung, Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung oder Versicherung für den Fall der Erwerbslosigkeit und Berufsunfähigkeit, Zahlungen an eine bloße Risikolebensversicherung oder sonstige Lebensversicherung, wenn Letztere vor 2005 abgeschlossen wurde und erste Beitragszahlungen entsprechend begonnen haben. Außerdem Beiträge zu einer privaten Haftpflicht, darunter auch zu der im Rahmen der Kfz-Versicherung vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung und nicht zuletzt Kosten eines zum Zwecke der Absicherung gegen Risiken der Tierhalterhaftung abgeschlossener Haftpflichtschutzes. Ebenso stellen Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung Sonderausgaben dar.

Unterhaltsleistungen und Versorgungsleistungen

Nach einer Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist ein Partner häufig dem anderen zum Unterhalt verpflichtet. Solche Unterhaltsleistungen stellen Sonderausgaben dar. Kinderfreibeträge verhindern hingegen, dass das auch für Kindesunterhalt gilt.

Des Weiteren unterfallen aber bestimmte aufgrund besonderer Verpflichtung lebenslang und wiederkehrend zu erbringender Versorgungsleistungen dem Sonderausgabenbegriff.

Ausbildungskosten, Kirchensteuer, Spenden,

Weitere Sonderausgaben können Ausgaben für die eigene Berufsausbildung, die gezahlte Kirchensteuer sowie Spenden darstellen. Außerdem sind auch gewisse Kosten für den Besuch einer privaten Schule durch ein eigenes Kind - Stichwort Schulgeld - wie auch anteilige Kosten der Kinderbetreuung als Sonderausgaben absetzbar.

(GUE)

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