1.178 Anwälte für Unternehmensbewertung | Seite 50

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Rechts- und Fachanwalt Dominic Baumüller LL.M. Eur.
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Herr Rechts- und Fachanwalt Dominic Baumüller LL.M. Eur. ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Unternehmensbewertung
aus 68 Bewertungen Bereits beim ersten Beratungsgespräch gab mir Herr Baumüller ein vertrauensvolles Gefühl. Er ist ein Anwalt, der nebst … (26.09.2023)
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Rechtsanwalt Mag. Manuel Mofidian
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Bei Mofidian begleiten wir Unternehmen und Privatpersonen dabei, Strategien und Lösungen für (Rechts-)Probleme zu entwickeln.
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Unternehmensbewertung

Fragen und Antworten

  • Unternehmensbewertung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Unternehmensbewertung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Unternehmensbewertung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Unternehmensbewertung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Unternehmensbewertung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Eine Unternehmensbewertung benötigt man unter anderem nach einer Schenkung bzw. einer Erbschaft eines Unternehmens oder beim Firmenverkauf, z. B. wenn niemand bereit ist, das Familienunternehmen zu übernehmen. Auch nach der Scheidung einer Ehe kann eine Unternehmensbewertung nötig werden, wenn etwa einer der früheren Ehepartner den Zugewinnausgleich geltend macht. Wer eine Existenzgründung anstrebt, aber keine Firmengründung oder Franchising in Betracht zieht, für den bietet sich die Unternehmensnachfolge an. Auch hier muss der Kaufinteressent rechtzeitig wissen, wie viel das betreffende Unternehmen wert ist, um zu vermeiden, dass er sich wirtschaftlich übernimmt.

Gerade bei Verkaufsverhandlungen spielt die Unternehmensbewertung eine wichtige Rolle. Ist sie doch die Basis für die Berechnung des Kaufpreises. Je höher der Unternehmenswert ist, desto tiefer muss der Erwerber theoretisch in die Tasche greifen. Daneben spielt aber z. B. auch das Verhandlungsgeschick der Parteien eine wichtige Rolle. Es ist somit vor Unterschrift vom Vertrag wichtig, eine sog. Due Diligence durchzuführen, also das Unternehmen unter anderem darauf zu prüfen, ob es in der Nähe Konkurrenten gibt oder ob man als Käufer erst noch mehr Kapital investieren muss, um das Geschäft wieder zum Laufen zu bringen.

Im Rahmen der Unternehmensbewertung können verschiedene Bewertungsmethoden angewandt werden, mit denen man jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt. Die zwei wichtigsten sind

  • die Ertragswertmethode bzw.
  • die Substanzwertmethode.

Bei der Substanzwertmethode werden sämtliche Vermögensgegenstände (z. B. Maschinen, Immobilien, Fuhrpark) im Unternehmen addiert. Davon werden wiederum die Verbindlichkeiten abgezogen. Die Unternehmensbewertung bemisst sich also danach, was es kosten würde, das Unternehmen in demselben Zustand neu zu errichten. Dabei bleiben immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. eine Marke oder ein Patent, aber auch der Wert der Firma oder die Kenntnisse der Beschäftigten unberücksichtigt. Damit bietet sich die Substanzwertmethode grundsätzlich nur an, wenn die materiellen Wirtschaftsgüter im Unternehmen überwiegen.

In der Regel erfolgt die Unternehmensbewertung jedoch nach der Ertragswertmethode. Danach gilt, dass sich der Unternehmenswert nach den zukünftigen Erträgen des Unternehmens bestimmt. Letztere kennt man zwar noch nicht, man zieht aber die Erträge der letzten drei bis fünf Jahre - korrigiert um z. B. einmalige Ausgaben - als Schätzungsbasis heran. Stille Reserven sind übrigens zu berücksichtigen. Eine besondere Rolle spielt ferner der sog. Kapitalisierungszinssatz, bestehend aus Basiszinssatz und Risikozuschlag. Je geringer der Kapitalisierungszinssatz ist, desto höher ist in der Regel der Ertragswert. Mit ihm ist ein Vergleich möglich zwischen den Renditen des Unternehmenskaufs und einer anderen Kapitalanlage. Denn der Käufer würde das Unternehmen niemals erwerben, wenn er z. B. beim Wertpapierhandel eine günstigere Verzinsung bekommen würde als durch den Unternehmenskauf.

Eine Unternehmensbewertung ist sehr kompliziert. Daher sollte man rechtzeitig einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kontaktieren und ihn um Hilfe bei der Unternehmensbewertung bitten.

(VOI)

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