3.529 Anwälte für Zeugnisverweigerungsrecht | Seite 148

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Rechtsanwalt Michael Kunze
Anwaltskanzlei KUNZE & HOMMEL, Teutonengasse 03, 07743 Jena 6958.741142544 km
Fachanwalt Strafrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Zeugnisverweigerungsrecht hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Michael Kunze

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zeugnisverweigerungsrecht

Fragen und Antworten

  • Zeugnisverweigerungsrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zeugnisverweigerungsrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zeugnisverweigerungsrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Zeugnisverweigerungsrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zeugnisverweigerungsrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht im deutschen Recht bestimmt sich nach Regelungen der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung: Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften im Strafprozessrecht finden sich in den §§ 52 ff StPO, im Zivilprozessrecht in §§ 383 ff ZPO.

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Zeugnisabgabe (Zeugnisplicht). Es gewährt Personen, die als Zeugen vernommen werden, das Recht, vor Gericht oder vor anderen staatlichen Stellen unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Zeuge aussagen zu müssen und führt dazu, dass die Aussage komplett verweigert werden kann. Wird über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nicht ausreichend belehrt, führt das in der Regel zu einem Beweisverwertungsverbot, also dazu, dass eine Aussage im Verfahren nicht verwertet werden darf.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann im Strafprozess aus persönlichen Gründen und aus beruflichen (sachlichen) Gründen bestehen. Aus persönlichen Gründen steht Angehörigen im weitesten Sinne – also Verlobten, Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern etc.) bzw. Verwandten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Geschwister, Neffe, Nichte, Tante, Onkel etc.) – ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu.

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen ist in § 53 StPO geregelt und gewährt den dort aufgeführten Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht über ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraute oder bekannt gewordene Informationen. Zu den Berufsträgern, denen dieses Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, zählen Anwälte, Ärzte, Geistliche, Notare etc. Hilfspersonen der Berufsträger steht ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53a StPO zu.

Zu unterscheiden ist das Zeugnisverweigerungsrecht vom Auskunftsverweigerungsrecht oder Aussageverweigerungsrecht (§ 55 St PO). Dies führt nur dazu, dass ein Zeuge auf einzelne Fragen nicht antworten muss, sofern der Zeuge sich selbst belasten müsste.

(LOE)

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