127 Anwälte für Zurückstellung | Seite 6

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Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Hansen
Rechtsanwalt Frank Hansen
Hansen & Münch, Pelzerstraße 5, 20095 Hamburg 6720.1810967048 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Frank Hansen vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Zurückstellung
(24.06.2021) Herr Hansen hat sehr schnell geantwortet und sich in kürzester Zeit mit meinem Fall auseinandergesetzt und hat …
Profil-Bild Rechtsanwältin Sirin Cetin
Rechtsanwältin Sirin Cetin
C.C.P. Rechtsanwaltsgesellschaft, Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin 6970.9984002841 km
Migrationsrecht • Maklerrecht • Verkehrsrecht • Schulrecht
Frau Rechtsanwältin Sirin Cetin ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Zurückstellung
aus 5 Bewertungen Ich habe zeitnah einen Termin bekommen und habe mich bei Frau Cetin gut beraten gefühlt. Bei Bedarf würde ich mich … (02.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus Wirth
Rechtsanwalt Klaus Wirth
Rechtsanwälte Croy Wirth Rechtsanwälte, Ludwigstr. 22, 94032 Passau 7210.7977521162 km
Fachanwalt Medizinrecht • Fachanwalt Verwaltungsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Beamtenrecht • Umweltrecht • Öffentliches Baurecht • Schulrecht
Herr Rechtsanwalt Klaus Wirth ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Zurückstellung gerne behilflich
(01.05.2024) Unkompliziert, nett und vor allem schnell und reale Einschätzung
Profil-Bild Rechtsanwalt Bernd Klöver
Rechtsanwalt Bernd Klöver
Hansen & Münch, Pelzerstraße 5, 20095 Hamburg 6720.0395388199 km
Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Schulrecht
Herr Rechtsanwalt Bernd Klöver ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Zurückstellung gerne behilflich
(27.04.2024) Im Januar rief ich bei der Kanzlei an und schilderten den Fall. Man sagte mir, ich solle mich per Mail an Herrn Klöver …
Profil-Bild Rechtsanwalt Benedict Bock
sehr gut
Rechtsanwalt Benedict Bock
Rechtsanwaltskanzlei Benedict Bock, Weberstraße 19 a, 55130 Mainz 6808.8024005316 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verwaltungsrecht • Verkehrsrecht • Beamtenrecht • Öffentliches Baurecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Benedict Bock ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Zurückstellung
aus 22 Bewertungen Herr Rechtsanwalt Bock vertrat mich in einem Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit. Bereits in der … (14.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Bettina Benning
Rechtsanwältin Bettina Benning
Peter-Werner & Benning, Bielefelder Str. 8, 32756 Detmold 6739.5046016629 km
Arbeitsrecht • Sozialrecht • Verwaltungsrecht • Medizinrecht • Pflegerecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schulrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Zurückstellung hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Bettina Benning
(03.07.2023) Schnelle Auskunft. Sehr kompetentes Auftreten.
Profil-Bild Rechtsanwältin Nina Kasimoff
sehr gut
Rechtsanwältin Nina Kasimoff
Anwaltskanzlei Kasimoff, Schüsselkorb 17/18, 28195 Bremen 6675.5703647839 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Kaufrecht • Zivilrecht • Schulrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Zurückstellung bietet Frau Rechtsanwältin Nina Kasimoff
aus 77 Bewertungen Sachlich sehr kompetente Anwältin für Mietrecht in Bremen und Umgebung. Respekt und Empfehlung. (14.06.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zurückstellung

Fragen und Antworten

  • Zurückstellung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zurückstellung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zurückstellung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Zurückstellung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zurückstellung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Ein Wehrpflichtiger kann oftmals nicht sofort seinen Wehrdienst beginnen. In einzelnen Fällen gibt es Gründe die zu einer zeitlich befristeten Zurückstellung vom Wehrdienst führen.

Voraussetzungen der Zurückstellung

Die Zurückstellung vom Wehrdienst und ihre Voraussetzungen sind in § 12 Wehrpflichtgesetz (WpflG) geregelt. Darin werden verschiedene Gründe aufgeführt, die zur Zurückstellung führen können.

  • Vom Wehrdienst wird von Amts wegen zurückgestellt, wer

  • vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) oder

  • Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist - abgesehen von den Fällen, in denen sogar ein Ausschluss vom Wehrdienst erfolgt,

  • aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann,

  • seiner Aufstellung für die Wahl zum deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat. Dies gilt bis zur Wahl. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

  • Vom Wehrdienst wird auf Antrag zurückgestellt, wer sich durch ein Theologiestudium auf das geistliche Amt vorbereitet.

  • Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

  •   wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
    • die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder 
    • für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind oswe
    • wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes, des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist,
  • wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
    • eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
    • ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
    • einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
    • einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
    • eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

Ferner kann ein Wehrpflichtiger vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde

Verfahren zur Zurückstellung

Soweit die Zurückstellung vom Wehrdienst nicht von Amts wegen erfolgt, muss ein Antrag gestellt werden. Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst sind in § 20 Wehrpflichtgesetz (WPflG) näher geregelt.

  • So muss der Antrag auf Zurückstellung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bis spätestens zur Musterung beim Kreiswehrersatzamt gestellt werden.

  • Neue Gründe für eine Zurückstellung, die erst nach der Musterung eintreten oder bekannt werden, müssen innerhalb von drei Monaten und noch vor der Einberufung vorgetragen werden.

  • Nach Erhalt des Einberufungsbescheids können Gründe für eine Zurückstellung vom Wehrdienst nur noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von zwei Monaten im Wege des Widerspruchs beim Kreiswehrersatzamt geltend gemacht werden.

  • Bei geltend gemachter Unentbehrlichkeit im elterlichen Betrieb, im Betrieb des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde ist der Wehrpflichtige selbst nicht antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind in diesem Fall die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen. Allerdings bedarf der Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst der schriftlichen Zustimmung des Wehrpflichtigen.

  • Der Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst als auch die Zustimmungserklärung sind formlos abzufassen. Allerdings muss der Antrag in allen Fällen begründet werden.

  • Das Kreiswehrersatzamt prüft den Antrag und holt in der Regel eine gutachterliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einer anderen geeigneten sachverständigen Stelle ein.

  • Das Kreiswehrersatzamt entscheidet über den Zurückstellungsantrag.

  • Bei Vorliegen einer besonderen Härte wird der Einberufungsbescheid aufgehoben. Kann eine besondere Härte nicht festgestellt werden, legt das Kreiswehrersatzamt den Widerspruch der Wehrbereichsverwaltung vor. Gegen die Entscheidung der Wehrbereichsverwaltung kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

(WEI)

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