Abrechnung nach GOÄ auch dann, wenn Arzt nicht Vertragspartner des Patienten ist.

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Die Entscheidung des BGH

Mit Urteil vom 04.04.2024 (Az.: III ZR 38/23) stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, die Abrechnung einer ambulanten ärztlichen Leistung hat auch dann nach der GOÄ zu erfolgen, wenn Vertragspartner des Patienten nicht der Arzt, sondern eine juristische Person, etwa ein Krankenhausträger oder der Träger eines MVZ, ist.

Hintergrund

Die Abrechnung nach der GOÄ hat ambulante Leistungen des Arztes zum Gegenstand, wobei der Arzt seinem Patienten gegenüber diese Leistungen grundsätzlich nach Maßgabe der GOÄ abrechnen muss.  Aus verschiedenen Beweggründen kommt es jedoch in der Praxis immer wieder vor, dass zwischen dem Arzt und dem Patienten anstelle einer Vergütung nach der GOÄ ein Pauschalhonorar für ambulante Behandlungen vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung ist jedoch unwirksam, da dann keine Abrechnung nach der GOÄ erfolgt. § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmt jedoch gerade, dass berufliche Leistungen der Ärzte nach den Vorschriften der GOÄ abzurechnen sind. Für die Vereinbarung eines Pauschalhonorars besteht damit kein Spielraum.

Die Praxis versuchte dieses "Abrechnungsproblem" bisweilen dadurch zu umgehen, dass die Abrechnung ambulanter ärztlichen Leistung nicht von dem Arzt als Behandler und Vertragspartner vorgenommen wurde, sondern als Vertragspartner des Patienten der Krankenhausträger oder aber der Träger eines MVZ auftrat und dann die Abrechnung der ärztlichen Leistung auf Grundlage eines Pauschalhonorars vornahm, mit der Begründung, der Rechtsträger der Einrichtung sei schließlich kein Arzt, sodass für ihn die Abrechnung nach der GOÄ nicht gelte.

Insoweit bestanden zwei Ansichten, wobei sich eine gegen die Anwendung der GOÄ für juristische Personen aussprach und die andere Meinung die Anwendung der GOÄ auch dann für gegeben hielt, wenn juristische Personen, bspw. Krankenhausträger, mit dem Patienten ärztliche Leistungen abrechneten.

Rechtsfolge bislang

Je nachdem, welcher Rechtsauffassung man folgte, kam man im Falle der Abrechnung eines Pauschalhonorars durch juristische Personen (Krankenhausträger oder MVZ Träger) zu dem Ergebnis, dass der Patient zur Zahlung des wirksam vereinbarten Pauschalhonorars verpflichtet war, oder aber, dass infolge der Unwirksamkeit der Vereinbarung das Pauschalhonorar nicht gezahlt werden musste. 

Praxisrelevanz der aktuellen BGH Entscheidung

Mit seinem Urteil vom 04.04.2024 (Az.: III ZR 38/23) hat der BGH nur Klarheit geschaffen, was die Abrechnung von Pauschalhonoraren durch juristische Personen für ambulante ärztliche Leistungen angeht. So urteilte der BGH, die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für eine ärztliche Leistung sei auch dann unwirksam, wenn sie nicht zwischen Arzt und Patient, sondern zwischen einer juristischen Person als Rechtsträger der Einrichtung und dem Patienten geschlossen wurde. Zu diesem Ergebnis kommt der BGH insbesondere auf Grund des Wortlautes der Vorschrift des § 1 Abs. 1 GOÄ: "Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.". Demnach komme es nicht darauf an, mit wem der Patient kontrahiere, sondern ausschließlich darauf, ob eine berufliche Leistung eines Arztes erbracht wurde. (vgl. BGH Urt. v. 4.4.2024 – III ZR 38/23, BeckRS 2024, 9034 Rn. 22, beck-online). Liegt also eine ambulante ärztliche Leistung muss diese nach den Vorschriften der GOÄ abgerechnet werden. 

Rechtstipp

Sowohl Ärzte, als auch die Träger medizinischer Einrichtungen sollten darauf achten, dass ärztliche Leistungen dem Patienten nach der GOÄ in Rechnung gestellt werden. Werden statt dessen Pauschalhonorare vereinbart, sind solche Vereinbarungen wegen des Verstoßes gegen die GOÄ gem. §§ 125 S. 1, 134 BGB nichtig. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Patient nach erbrachter ärztlicher Leistung das bereits gezahlte Honorar wieder zurückverlangen, oder aber bei noch nicht beglichener Liquidation sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung des Pauschalhonorars berufen und damit eine Zahlung verweigern kann.


Foto(s): Elke Romakowski

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