Betriebsprüfung bei Berufsgeheimnistragenden - Prävention im Spannungsfeld von Verschwiegenheits- und Auskunftspflichten

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Ob Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältin oder Notar - Berufsgeheimnistragende aus Wirtschaftsberatungs- und Rechtspflegeberufen unterliegen strengen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten. 

Auf den ersten Blick erwächst mithin ein unauflösbarer Widerspruch, wenn das Finanzamt Sie im Rahmen einer Außenprüfung auffordert, Ihren steuerlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten als Steuerpflichtige(r) nachzukommen und hierfür sensible Informationen mit Mandantenbezug anfordert.

Im Folgenden wird beleuchtet, wie weit das Auskunftsbegehren der Finanzverwaltung reichen darf, welche Rechte Sie als Berufsgeheimnistragende im Rahmen einer Betriebsprüfung gegenüber der Finanzverwaltung haben und wie Sie Ihre steuerliche Mitwirkungspflicht wahrnehmen, ohne dabei Ihre berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht zu verletzen.


Prävention ist besser als eine nachträgliche Schadensbegrenzung


Auch für Berufsgeheimnistragende empfiehlt sich eine Betriebsprüfungsprävention.


Steht das Finanzamt erstmal vor Ihrer Tür, geht es nicht selten hektisch zu. Vermeiden Sie stressbedingt übereilte Handlungen, die oftmals in Fehlern münden. Lassen Sie sich bereits vorab hinsichtlich eines sachgerechten und berufsrechtlich vertretbaren Vorgehens im Rahmen einer Betriebsprüfung beraten. 

Die Kanzlei DNK Rechtsanwälte steht Ihnen hierfür zur Seite. Wir klären Sie gerne umfassend über Ihre konkreten Rechte und Pflichten auf. Hierfür evaluieren wir spezifische Risiken und geben Ihnen einen individuellen Fahrplan an die Hand, der Sie präventiv auf eine mögliche Betriebsprüfung durch das Finanzamt vorbereitet.


Zulässigkeit der Außenprüfung bei Berufsgeheimnisträgern

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Durchführung einer Außenprüfung auch bei Berufsgeheimnistragenden zulässig (BFH, Urteil v. 28.10.2009, Az. VIII R 78/05). 

Sie sind als Berufsgeheimnisträgerin oder Berufsgeheimnisträger demnach verpflichtet, an einer Sie betreffenden Außenprüfung nach Maßgabe des § 200 Abs. 1 S. 1 und 2 AO Abgabenordnung (AO) mitzuwirken.


Eingeschränkte Mitwirkungspflicht

Die Rechtsprechung des BFH verkennt jedoch nicht die besondere Konstellation, die aus der Kollision der Verschwiegenheitspflichten von Berufsgeheimnistragenden und den Auskunfts- und Vorlagepflichten von Steuerpflichtigen erwächst. 

Um diese kollidierenden Pflichten schonend in Ausgleich zu bringen, entwickelte die Rechtsprechung die Figur der eingeschränkten Mitwirkungspflicht

Die Mitwirkung von Berufsgeheimnistragenden darf von der Finanzverwaltung demnach ausschließlich dann verlangt werden, soweit sie zur Feststellung eines steuererheblichen Sachverhalts 

  • notwendig,
  • verhältnismäßig,
  • erfüllbar und
  • zumutbar 

ist.

Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, ist das Auskunftsrecht der Finanzverwaltung gegenüber Berufsgeheimnistragenden darüber hinaus auf Unterlagen in anonymisierter Form beschränkt. Das heißt: Weder die Identität Ihrer Mandantschaft noch der konkrete Beratungsgegenstand müssen offenbart werden.

Sie sind berechtigt und - aufgrund der berufsrechtlichen Vorgaben zur Verschwiegenheit - dazu verpflichtet, Angaben in Ihren Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Identität Ihrer Mandanten zulassen, nach Möglichkeit zu schwärzen. 

Umgekehrt bedeutet das: Sofern die Möglichkeit zur Schwärzung besteht, sind Sie jedoch zugleich auch zur Auskunft und Vorlage der einschlägigen Unterlagen in neutralisierter Form gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet. Es besteht kein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht nach §§ 103 ff. AO hinsichtlich nicht mandantenbezogener Unterlagen.


Beispiele:

  • Eine Mandantenkartei kann und darf ebenso wie etwaige Vertragsdokumente nur in neutralisierter Form bereitgestellt werden.
  • Ebenso darf die Finanzverwaltung Ihre Mandantenakte lediglich in neutralisierter Form verlangen.
  • Unterlagen über Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Kontoauszüge, die keine betrieblichen Vorgänge ausweisen, müssen Sie hingegen aushändigen.


... und was ist mit Ihren Mitarbeitenden?

Die oben dargestellten Prinzipien sind entsprechend auch auf Betriebsangehörige - sprich Ihre Mitarbeitenden - anzuwenden. 

Grundsätzlich trifft die eingeschränkte Mitwirkungspflicht auch Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Allerdings - so sieht es der Subsidiaritätsgrundsatz vor - dürfen diese von der Finanzverwaltung erst dann um Auskunft ersucht werden, wenn Sie persönlich oder eine von Ihnen benannte Person nicht in der Lage sind, die erforderlichen Auskünfte an die Finanzbehörden zu erteilen.

Gegebenenfalls steht Ihren Mitarbeitenden nach § 102 Abs. 2 AO dann gleichermaßen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Auch insoweit müssen keine mandantenbezogenen Informationen preisgegeben werden.

Führt die Finanzverwaltung eine Befragung von Mitarbeitenden durch, so sind Berufsgeheimnistragende berechtigt,  hierbei anwesend zu sein.


Das können Sie von uns erwarten


Unsere Anwaltsboutique DNK Rechtsanwälte ist seit Jahren auf das Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisiert.

Mit unserem Team hochqualifizierter Beraterinnen und Berater bieten wir unseren Mandanten maßgeschneiderte Lösungen in steuerrechtlichen Fragen.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Branche verstehen wir die komplexen steuerlichen Anforderungen unserer Mandantschaft und arbeiten effizient daran, sie bestmöglich umzusetzen.  


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Lars Kopp

  • Rechtsanwalt
  • Experte im Steuerstrafrecht
  • Autor
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