Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) - kurz und knapp!

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Täter gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung endgültig entzogen wird. 

Gem. § 69 Abs. 1 StGB ist dem Täter einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflicht eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Als ungeeignet wird ein Täter regelmäßig dann angesehen, wenn er eine rechtswidrige Tat im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB (sog. Regelbeispiel) begangen hat. Eine solche rechtswidrige Tat im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann die Trunkenheit im Verkehr (also u.a. das Führen eines Autos mit einem Blutwert über 1,1 Promille) gem. § 316 StGB sein. 

Folge des Beschlusses nach § 111a StPO ist, dass der Betroffene ab sofort keine Fahrerlaubnis mehr besitzt und kein Kraftfahrzeug, für welches er eine solche Fahrerlaubnis braucht, mehr führen darf. Ein Zuwiderhandeln stellt eine Straftat dar (sog. Fahren ohne Fahrerlaubnis)

Dies kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, wie etwa den Verlust des Arbeitsplatzes oder harte Einschränkungen im privaten und familiären Umfeld.

Es ist daher zwingend anzuraten, sich in diesen Fällen anwaltlich beraten zu lassen, um den Entzug zu verhindern oder so kurz wie möglich zu halten.


Hier bekommen Sie Hilfe: Strafverteidiger und Anwalt für Verkehrsrecht, Arbeits & Familienrecht (vsrechtsanwaelte.de)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marco van Donzel-Giesen

Beiträge zum Thema