Eingetragene Lebenspartnerschaften - Unterschiede zwischen Deutschland und Spanien

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Paare stehen aus den verschiedensten Gründen oft irgendwann vor der Entscheidung, ob die Partnerschaft auch vor dem Staat offiziell gemacht werden soll. Gründe hierfür können Steuerersparnisse, erbrechtliche Regelungen oder Vorsorgefragen sein. Gleichzeitig wollen nicht alle Paare eine Ehe schließen. Neben der Eheschließung kann man sich daher auch mit einer anderen Möglichkeit beschäftigen, der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Allerdings muss hierbei zwischen Deutschland und Spanien unterschieden werden:  

Die Entscheidung zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist in Deutschland seit der Einführung der „Ehe für alle“ nicht mehr möglich. Seit dieser Änderung ist ausschließlich die Eingehung einer Ehe in Deutschland vorgesehen. Dies gilt für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare. 

Anders sieht es in Spanien aus: Hier gibt es neben der Möglichkeit der Eheschließung auch die eingetragene Lebenspartnerschaft, welche „pareja de hecho“ oder auch „unión de hecho“ genannt wird. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen zwei Personen, die eine dauerhafte feste Beziehung führen und zusammenleben, ohne dabei verheiratet zu sein. Diese Lebenspartnerschaft kann sowohl zwischen homo- als auch zwischen heterosexuellen Paaren eingegangen werden. 

Welche Anforderungen an die Eintragung einer „pareja de hecho“ gestellt werden, legt jede Autonome Region selbst fest, sodass sich diese je nach Wohnort unterscheiden können. 

Für Mallorca legt das Ley 18/2001, de 19 de diciembre, de Parejas Estables, die entsprechenden Voraussetzungen fest. Hiernach müssen beide Partner volljährig und dürfen nicht verwandt sein. Davon sind sowohl Blutsverwandtschaften als auch Adoptionen umfasst. Beide Partner müssen in einer beliebigen Gemeinde der Balearen gemeldet sein. Weiterhin dürfen beide Partner nicht verheiratet und nicht bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sein. Zudem muss zum Zeitpunkt der Antragstellung ein mindestens einjähriges, ununterbrochenes Zusammenleben als Paar an einem gemeinsamen Wohnsitz auf den Balearen nachweisbar sein.

Der Antrag muss bei dem Register für eingetragene Lebenspartnerschaften, dem Registro de Parejas Estables de las Illes Balears, gestellt werden, wobei verschiedenste Dokumente, unter anderem die Kopie und das Original der Ausweispapiere, vorzulegen sind. Eine Liste der einzureichenden Unterlagen findet sich im Antragsformular. Personen, die nicht die spanische Staatsangehörigkeit haben, sollten beachten, dass die Unterlagen ggf. als beglaubigte Übersetzung eingereicht werden müssen. 

Damit die Eintragung erfolgreich verläuft, ist es ratsam, sich vor der Beantragung ausreichend zu informieren und im Zweifel rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen. 

Wenn Sie mehr zu den Vorteilen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und den Unterschieden zu einer Eheschließung erfahren möchten, kontaktieren Sie uns gern. 


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