Gerichtlicher Erfolg für Anleger: Landgericht Trier bestätigt außerordentliche Kündigung von ThomasLloyd Genussrechten

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Gerichtlicher Erfolg für Anleger: Landgericht Trier bestätigt außerordentliche Kündigung von ThomasLloyd Genussrechten


Hintergrund des Falls

In einem Verfahren, geführt von Frau Rechtsanwältin Handan Kes, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, bestätigte das Landgericht Trier die außerordentliche Kündigung der Genussrechtsbeteiligung gegen die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Was ist passiert?

Im Jahr 2009 wurden Privatanlegern von der Thomas Lloyd Private Wealth AG Genussscheinbeteiligungen als „sichere Altersvorsorge“ angeboten. Vermittler priesen diese Genussscheine als absolut sicher an, wodurch viele Anleger ihre bestehenden Altersvorsorgeverträge kündigten, um in die Thomas Lloyd Produkte zu investieren.

Die Anleger schlossen sowohl Einmalanlagen als auch ratierliche Anlagen ab. Im Jahr 2016 wandelte die Thomas Lloyd Private Wealth AG im Zuge einer Fusion die Genussscheine in Genussrechte um, obwohl der Bestand der Genussscheine in den Bedingungen zugesichert war.

Anleger mussten ihre Genussscheine an die 4. CTI zurückschicken und wurden intern in einem Genussrechtsregister geführt. Ein Auszug aus diesem Register wurde ihnen jedoch bis heute nicht ausgehändigt.

Mehrere Anleger wehrten sich gerichtlich gegen diese Vorgehensweise und sprachen sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung aus. Zudem stellten sie die ratierlichen Zahlungen ein.

Das Landgericht Trier stellte 2022 in einer mündlichen Verhandlung und in einem Hinweisbeschluss fest, dass die einseitige Umwandlung der Genussscheine in Genussrechte eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Rechtlicher Hintergrund

Mehrere Oberlandesgerichte bestätigten bereits, dass die einseitige Umwandlung von Verträgen im Zuge einer Fusion unwirksam ist. Dies gibt den Anlegern das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beispielsweise:

  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2021, Az.: 12 U 202/20
  • OLG Celle, Beschluss vom 29.01.2021, Az.: 9 U 66/20
  • OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021, Az.: 8 U 2149/20
  • OLG Bremen, Urteil vom 01.07.2021, Az.: 3 U 39/20

Laut § 23 UmwG müssen nach einer Fusion/Insolvenz den Inhabern von Sonderrechten gleichwertige Rechte eingeräumt werden. Genussrechte sind jedoch nicht gleichwertig zu Genussscheinen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Schuldverschreibungsgesetz nicht auf Genussrechte anwendbar ist (BGH, Urteil vom 22.03.2018, Az.: IX ZR 99/17).

Bedeutung für andere Thomas Lloyd Verträge

Die Verträge der Thomas Lloyd Gruppe stehen insgesamt auf dem Prüfstand und wurden auch im Bundestag diskutiert (Bundesdrucksache 19/12693). Unklare interne Strukturen und Verflechtungen innerhalb des Konzerns könnten eine Rückabwicklung der Verträge oder Haftungsansprüche gegen Vermittler begründen.

Kontakt für Anleger

Anleger, die von der Thomas Lloyd Gruppe betroffen sind, können sich umgehend an die Rechtsanwaltskanzlei Handan Kes wenden. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt Privatanleger bundesweit.


Rechtsanwaltskanzlei Handan Kes

Klaus-Kordel-Str. 4
c/o ZWO65 Coworking Trier
D-54296 Trier

Telefon: +49 (0) 651- 56 123 941
E-Mail: Post@rechtsanwaltskanzlei-kes.de

Website: www.rechtsanwaltskanzlei-kes.com


 


Foto(s): pexels, pavel danilyuk


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