Wer trägt die Beweislast bei Gewährleistung?

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Bei der Frage, wer die Beweislast bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten trägt, ist zu unterscheiden, wer Käufer und wer Verkäufer ist.

Kauft ein Verbraucher ein Fahrzeug von einem Unternehme,r ist die Beweislast für den Käufer am günstigsten.

Dem Käufer obliegt es, das Vorliegen eines Mangels zum derzeiteigen Zeitpunkt zu beweisen.

Gem. § 477 BGB, welcher im Rahmen des neuen zum 1.01.2022 in Kraft getretenen neuen Schuldrechtes in Umsetzung der Warenkaufrichtlinie RL EU 2019/771 verändert wurde, wird- wie bereits zuvor- vermutet, dass der aufgetretene Mangel auf einem Grundmangel beruht, und dieser Grundmangel bei Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer bereits angelegt war und damit eine Voraussetzung für die Gewährleistung vorliegt.

Dies galt nach alter Rechtslage, wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach übergabe zeigte.

Gem. § 477 Abs.1 BGB n.F. gilt die Vermutung nunmehr für Mängel, die sich innerhalb eines Jahres nach Übergabe zeigen.

Eine weitere wichtige Beweislastfrage betrifft den Umstand, nachzuweisen, dass der Verkäufer durch eine Nacherfüllung ( z.B durch Reparatur) den Mangel nicht beseitigt hat, und deshalb ggf. eine weitere  Voraussetzungen für weitergehende Gewährleistungsrechte wie z.B wie dem Rücktritt oder der Minderung vorliegen.

Zu gunsten der Käufers- der Verbraucher ist- hat sich eine Rechtsprechung entwickelt, die die Vermutung des § 477 Abs.1 BGB n.F auch hinsichtlich des Nachweises , dass die Nacherfüllung nicht in Ordnung war, anwendet.

Die Jahresfrist beginnt als mit Durchführung der Nachbesserung erneut zu laufen.



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