Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
- 1.
Mietwohngrundstücke mit 100 Prozent des Einheitswerts 1935, - 2.
Geschäftsgrundstücke mit 400 Prozent des Einheitswerts 1935, - 3.
gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 Prozent des Einheitswerts 1935, - 4.
unbebaute Grundstücke mit 600 Prozent des Einheitswerts 1935.
Anwälte zum BewG
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