§ 25a BImSchG - Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und ohne die erforderliche Genehmigung nach § 23b störfallrelevant errichtet oder geändert wird, ganz oder teilweise stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie soll die Beseitigung anordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
Anwälte zum BImSchG
![Profil-Bild Advogado Juan Manuel Martinez Carpio](https://www.anwalt.de/img_cache/e2/e2951caccd34b7df6050129e565b9ff1.png)
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla
![Profil-Bild Anwalt Dr. Stephan Paetzold](https://www.anwalt.de/img_cache/59/5900113339c7180d8b2ec39950e599ac.png)
Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris
![Profil-Bild RA Frau Jana Kern](https://www.anwalt.de/img_cache/f7/f7596982206ee5c06f9093131a2dbaa5.png)
RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen