Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn
- 1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder - 2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
Anwälte zum BRAO
![Profil-Bild Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek](https://www.anwalt.de/img_cache/a4/a4431d3e1579d63117842af1f50d04de.png)
Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek
26506 Norden
![Profil-Bild Rechtsanwalt Ralf Tervooren](https://www.anwalt.de/img_cache/b2/b21f4b9281104bf1f73568d415360cad.png)
Rechtsanwalt Ralf Tervooren
24937 Flensburg
![Profil-Bild Rechtsanwalt Dieter Zander](https://www.anwalt.de/img_cache/a9/a9b9561260d699229fedb8938b7d89e7.png)
Rechtsanwalt Dieter Zander
41460 Neuss