Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.
Anwälte zum DEÜV
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
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Rechtsanwältin Anja Bruns
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