(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
Anwälte zum EuWO 1988
![Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer](https://www.anwalt.de/img_cache/f4/f40b4641905bf2860eea338e23b6de6d.png)
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt
![Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener](https://www.anwalt.de/img_cache/37/3734ddf97cfed0eaa652a20d3598ec31.png)
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
45657 Recklinghausen
![Profil-Bild Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf](https://www.anwalt.de/img_cache/f5/f58f6f65ea5aab78b7013ab485911967.png)
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf
48143 Münster