FeV 2010 - Fahrerlaubnis-Verordnung
- I.Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
- II.Führen von Kraftfahrzeugen
- 1.Allgemeine Regelungen
- § 4 FeV 2010 - Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
- § 5 FeV 2010 - Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen
- § 6 FeV 2010 - Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
- § 6a FeV 2010 - Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
- § 6b FeV 2010 - Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
- § 6c FeV 2010 - Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
- 2.Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- § 7 FeV 2010 - Ordentlicher Wohnsitz im Inland
- § 8 FeV 2010 - Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
- § 9 FeV 2010 - Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
- § 10 FeV 2010 - Mindestalter
- § 11 FeV 2010 - Eignung
- § 12 FeV 2010 - Sehvermögen
- § 13 FeV 2010 - Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
- § 13a FeV 2010 - Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
- § 14 FeV 2010 - Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
- § 15 FeV 2010 - Fahrerlaubnisprüfung
- § 16 FeV 2010 - Theoretische Prüfung
- § 17 FeV 2010 - Praktische Prüfung
- § 17a FeV 2010 - Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
- § 18 FeV 2010 - Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung
- § 19 FeV 2010 - Schulung in Erster Hilfe
- § 20 FeV 2010 - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
- 3.Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
- § 21 FeV 2010 - Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
- § 22 FeV 2010 - Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
- § 22a FeV 2010 - Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
- § 23 FeV 2010 - Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
- § 24 FeV 2010 - Verlängerung von Fahrerlaubnissen
- § 24a FeV 2010 - Gültigkeit von Führerscheinen
- § 25 FeV 2010 - Ausfertigung des Führerscheins
- § 25a FeV 2010 - Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
- § 25b FeV 2010 - Ausstellung des Internationalen Führerscheins
- 4.Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
- 5.Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
- § 28 FeV 2010 - Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 29 FeV 2010 - Ausländische Fahrerlaubnisse
- § 29a FeV 2010 - Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas
- § 30 FeV 2010 - Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 30a FeV 2010 - Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen
- § 31 FeV 2010 - Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- 6.Fahrerlaubnis auf Probe
- § 32 FeV 2010 - Ausnahmen von der Probezeit
- § 33 FeV 2010 - Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 34 FeV 2010 - Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
- § 35 FeV 2010 - Aufbauseminare
- § 36 FeV 2010 - Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 37 FeV 2010 - Teilnahmebescheinigung
- § 38 FeV 2010 - Verkehrspsychologische Beratung
- § 39 FeV 2010 - Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
- 7.Fahreignungs-Bewertungssystem
- § 40 FeV 2010 - Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
- § 41 FeV 2010 - Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
- § 42 FeV 2010 - Fahreignungsseminar
- § 43 FeV 2010 - Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
- § 43a FeV 2010 - Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar
- § 44 FeV 2010 - Teilnahmebescheinigung
- § 45 FeV 2010 - (weggefallen)
- 8.Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
- 9.Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
- 10.Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
- 1.Allgemeine Regelungen
- III.Register
- 1.Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
- § 49 FeV 2010 - Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
- § 50 FeV 2010 - Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
- § 51 FeV 2010 - Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 52 FeV 2010 - Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 53 FeV 2010 - Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 54 FeV 2010 - Sicherung gegen Missbrauch
- § 55 FeV 2010 - Aufzeichnung der Abrufe
- § 56 FeV 2010 - Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 57 FeV 2010 - Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
- § 58 FeV 2010 - Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
- 2.Fahreignungsregister
- § 59 FeV 2010 - Speicherung von Daten im Fahreignungsregister
- § 60 FeV 2010 - Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 61 FeV 2010 - Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
- § 62 FeV 2010 - Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
- § 63 FeV 2010 - Vorzeitige Tilgung
- § 64 FeV 2010 - Identitätsnachweis
- 1.Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
- IV.Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
- § 65 FeV 2010 - Ärztliche Gutachter
- § 66 FeV 2010 - Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
- § 67 FeV 2010 - Sehteststelle
- § 68 FeV 2010 - Stellen für die Schulung in Erster Hilfe
- § 69 FeV 2010 - Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
- § 70 FeV 2010 - Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
- § 71 FeV 2010 - Verkehrspsychologische Beratung
- § 71a FeV 2010 - Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
- § 71b FeV 2010 - Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
- § 72 FeV 2010 - Begutachtung
- V.Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 73 FeV 2010 - Zuständigkeiten
- § 74 FeV 2010 - Ausnahmen
- § 75 FeV 2010 - Ordnungswidrigkeiten
- § 76 FeV 2010 - Übergangsrecht
- § 77 FeV 2010 - Verweis auf technische Regelwerke
- § 78 FeV 2010 - Inkrafttreten
- Anlage 1 FeV 2010 - (zu § 5 Absatz 2)Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer
- Anlage 2 FeV 2010 - (zu § 5 Absatz 2 und 4)Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
- Anlage 3 FeV 2010 - (zu § 6 Absatz 6)Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
- Anlage 4 FeV 2010 - (zu den §§ 11, 13 und 14)Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
- Anlage 4a FeV 2010 - (zu § 11 Absatz 5)Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
- Anlage 5 FeV 2010 - (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)
- Anlage 6 FeV 2010 - (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)Anforderungen an das Sehvermögen
- Anlage 7 FeV 2010 - (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)Fahrerlaubnisprüfung
- Anlage 7a FeV 2010 - (§ 6a Absatz 3 und 4)Fahrerschulung ab 17 Jahre
- Anlage 7b FeV 2010 - (zu § 6b Absatz 3 und 4)Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
- Anlage 8 FeV 2010 - (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
- Anlage 8a FeV 2010 - (zu § 22 Absatz 4 Satz 7)
- Anlage 8b FeV 2010 - (zu § 48a)
- Anlage 8c FeV 2010 - (zu § 25b Absatz 2)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
- Anlage 8d FeV 2010 - (zu § 25b Absatz 3)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
- Anlage 8e FeV 2010 - (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
- Anlage 9 FeV 2010 - (zu § 25 Absatz 3)Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
- Anlage 10 FeV 2010 - (zu den §§ 26 und 27)Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
- Anlage 11 FeV 2010 - (zu § 31)Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
- Anlage 12 FeV 2010 - (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
- Anlage 13 FeV 2010 - (zu § 40)Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Anlage 14 FeV 2010 - (zu § 66 Absatz 2)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
- Anlage 14a FeV 2010 - (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
- Anlage 15 FeV 2010 - (zu § 70 Absatz 2)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
- Anlage 15a FeV 2010 - (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
- Anlage 16 FeV 2010 - (zu § 42 Absatz 2)Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
- Anlage 17 FeV 2010 - (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge
- Anlage 18 FeV 2010 - (zu § 44 Absatz 1)