Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere
- 1.
Anforderungen an die getrennte Sammlung und die Behandlung von Abfällen, - 2.
Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie - 3.
Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.
- 1.
dies anzuzeigen hat, - 2.
dazu einer Erlaubnis bedarf, - 3.
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder - 4.
seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
Anwälte zum KrWG
![Profil-Bild Advogado Juan Manuel Martinez Carpio](https://www.anwalt.de/img_cache/e2/e2951caccd34b7df6050129e565b9ff1.png)
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla
![Profil-Bild Anwalt Dr. Stephan Paetzold](https://www.anwalt.de/img_cache/59/5900113339c7180d8b2ec39950e599ac.png)
Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris
![Profil-Bild RA Frau Jana Kern](https://www.anwalt.de/img_cache/f7/f7596982206ee5c06f9093131a2dbaa5.png)
RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen