(1) Der Unternehmer kann einen Flugdienstberater für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben bestellen:
- 1.
Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers bei der Flugvorbereitung; - 2.
Versorgung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers auf der Strecke mit Informationen, die für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sein können; - 3.
Einleitung von Maßnahmen, die im Flugbetriebshandbuch für Notfälle vorgesehen sind.
(2) Der Flugdienstberater darf nur für Verkehrsgebiete eingesetzt werden, für die er über ausreichende Kenntnisse der Bodendienste und -einrichtungen, der zu beachtenden Gesetze und Vorschriften und der anzuwendenden Verfahren sowie der eingesetzten Luftfahrzeugmuster verfügt.
(3) Der Unternehmer hat für den Flugdienstberater die höchstzulässigen Dienstzeiten sowie angemessenen Ruhezeiten entsprechend § 42 Abs. 6 festzulegen.
Anwälte zum LuftBO
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz
Rechtsanwalt Gunter Zimmer
NW11 7BU London