(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Anwälte zum SGB 10
![Profil-Bild Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert](https://www.anwalt.de/img_cache/65/656fa8f429c87c48e668a8f0b0783a6f.png)
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
![Profil-Bild Rechtsanwalt Niklas Sander](https://www.anwalt.de/img_cache/a5/a5fdd8ff9ab0d805cfe89d29348c1379.png)
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
![Profil-Bild Rechtsanwältin Anja Bruns](https://www.anwalt.de/img_cache/c2/c242425d4402a29b4dcad01d7d91cae0.png)
Rechtsanwältin Anja Bruns
26871 Papenburg