TPG-GewV - TPG-Gewebeverordnung
- § 1 TPG-GewV - Anwendungsbereich
- § 2 TPG-GewV - Anforderungen an die Entnahme von Geweben
- § 3 TPG-GewV - Anforderungen an die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung des Spenders
- § 4 TPG-GewV - Anforderungen an Laboruntersuchungen und Untersuchungsverfahren
- § 5 TPG-GewV - Anforderungen an Spenderakte und Entnahmebericht
- § 6 TPG-GewV - Voraussetzungen für die Verwendung von Keimzellen im Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch unterstützten Befruchtung
- § 7 TPG-GewV - Dokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung
- § 8 TPG-GewV - Meldung schwerwiegender Zwischenfälle durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung
- § 9 TPG-GewV - Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung
- § 10 TPG-GewV - Inkrafttreten
- Anlage 1 TPG-GewV - Anforderungen an die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung des toten Spenders nach § 3 Abs. 1
- Anlage 2 TPG-GewV - Anforderungen an die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung des lebenden Spenders nach § 3 Abs. 2
- Anlage 3 TPG-GewV - Erforderliche Laboruntersuchungen und Untersuchungsverfahren nach § 4
- Anlage 4 TPG-GewV - Erforderliche Laboruntersuchungen für die Verwendung von Keimzellen nach § 6