Steuerpflichtiges Vermögen ist
- 1.
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen - a)
bei natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge (§ 6) vom Gesamtvermögen (§ 4) verbleibt, - b)
bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das Gesamtvermögen (§ 4);
- 2.
bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermögen (§ 4).
Anwälte zum VStG 1974
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City