1.154 Anwälte für Einstweilige Verfügung | Seite 49

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Rechtsanwältin Alexandra Gerold
Gerold und Partner - Rechtsanwälte und Notar, Nenndorfer Str. 51, 30952 Ronnenberg 6765.1470093095 km
Erbrecht • Familienrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht
Frau Rechtsanwältin Alexandra Gerold – Ihre kompetente Anwältin für den Bereich Einstweilige Verfügung
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Rechtsanwalt Dr. Ingo Brockhoff
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Fachanwalt Gewerblicher RechtsschutzFachanwalt Urheberrecht & Medienrecht • Wettbewerbsrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Designrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Einstweilige Verfügung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Ingo Brockhoff gerne zur Verfügung
aus 6 Bewertungen Dr. Brockhoff ist ein emphatischer und blitzgescheiter Vollprofi mit langjährigen Erfahrungsschatz. Dr. Brockhoff hat … (01.04.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Einstweilige Verfügung

Fragen und Antworten

  • Einstweilige Verfügung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Einstweilige Verfügung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Einstweilige Verfügung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Einstweilige Verfügung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Einstweilige Verfügung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Die einstweilige Verfügung ist neben dem sogenannten Arrest eine Form des vorläufigen Rechtsschutzes im Zivilprozessrecht. Vor allem im Wettbewerbsrecht wird die einstweilige Verfügung oft verwendet, aber auch im Presserecht oder Urheberrecht. Im Verwaltungsrecht ist einstweiliger Rechtsschutz durch eine einstweilige Anordnung möglich.

Mit der einstweiligen Verfügung kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen einen Wettbewerbsverstoß, wie beispielsweise unzulässige Werbung oder falsche Preisangaben schnell und effektiv vorgegangen werden. Während es von der Einreichung einer Klage bis zu einem Urteil lange Zeit dauern kann, dauert es bis zur einstweiligen Verfügung gegebenenfalls nur wenige Tage.

Vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt meist eine Abmahnung gegenüber dem Gegner mit der Forderung einer Unterlassungserklärung, um einem sofortigen Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil, bei dem der Kläger ggf. die Kosten tragen müsste, zu entgehen. Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, besteht die Möglichkeit zur Einreichung einer normalen langsamen Unterlassungsklage oder zunächst einer einstweiligen Verfügung. Da sich insbesondere im Wettbewerbsrecht der Schaden schnell ausbreiten kann, wird meist das Eilverfahren gewählt und ein Hauptverfahren ggf. parallel oder später eingeleitet.

In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist der Anspruch und die Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Dafür können nicht nur die üblichen Beweismittel wie Zeugen, Sachverständige oder Urkunden herangezogen werden. Auch eine eidesstattliche Versicherung durch den Anspruchssteller selbst ist hier möglich.

Die Zuständigkeit für die einstweilige Verfügung liegt beim Gericht der Hauptsache, also dem Gericht, das auch über eine entsprechende reguläre Klage entscheiden würde. Nach dem UWG ist das gemäß § 13 UWG ein Landgericht, ggf. mit einer speziellen Kammer für Handelssachen oder Wettbewerbsrecht. Neben anderen Unternehmen als Mitbewerbern kann auch die Wettbewerbszentrale berechtigt sein, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Das Gericht prüft Verfügungsanspruch, also ob der geltend gemachte Anspruch nach den vorliegenden Informationen besteht, und den Verfügungsgrund, also ob eine schnelle einstweilige Verfügung notwendig ist oder ob nicht der normale Klageweg ausreicht. Das geschieht meist ohne mündliche Verhandlung und ohne dass der Gegner zur Sach- und Rechtslage überhaupt angehört wird. Wer mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren rechnet, kann bei Gericht eine Schutzschrift hinterlegen, die bei einer Entscheidung berücksichtigt wird.

(ADS)

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