698 Anwälte für Insolvenzantrag | Seite 30

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Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas Grohmann
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Herr Rechtsanwalt Alexander-David Pillokat ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Insolvenzantrag
(21.02.2024) Kurze und klare Antwort, so dass ich ich jetzt weiß, wie ich in einer Urheberrechtsfrage dran bin.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Insolvenzantrag

Fragen und Antworten

  • Insolvenzantrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Insolvenzantrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Insolvenzantrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Insolvenzantrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Insolvenzantrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzantrag) kann oder muss von einem Schuldner gestellt werden, wenn der Schuldner wegen mangelnder Liquidität zahlungsunfähig ist oder wenn einem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, muss mit möglichst vollständigen Unterlagen (Vermögensverzeichnis, Auflistung der Gläubiger und der Forderungen, Verzeichnis der Schuldner etc.) eingereicht werden, muss den Insolvenzgrund benennen und erkennen lassen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners begehrt wird. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) müssen Antragsvordrucke verwendet werden.

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Regelinsolvenz, Verbraucherinsolvenz, Nachlassinsolvenz) kann der Schuldner selbst (Eigenantrag) oder auch ein Gläubiger (Gläubigerantrag) stellen. Ein Insolvenzantrag durch einen Gläubiger ist nur möglich, wenn dieser das Insolvenzverfahren benötigt, um seine Forderungen begleichen zu können und ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden kann. Bei einem Gläubigerantrag muss dem Insolvenzantrag ein Titel über die offenen Forderungen beigelegt werden und der Antrag begründet werden. Der Insolvenzantrag ist beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) zu stellen. Bei Privatschuldnern ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz hat. Melden Selbstständige oder Personengesellschaften Insolvenz an, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit und Wohnort bzw. Sitz nicht übereinstimmen, ist der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit ausschlaggebend.

Ist der Antrag zulässig, ermittelt das Insolvenzgericht den Sachverhalt und entscheidet über den Antrag: Es kann den Insolvenzantrag zurückweisen, weil kein Eröffnungstatbestand vorliegt oder weil nicht ausreichend Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Andernfalls eröffnet es das Insolvenzverfahren per Eröffnungsbeschluss. Wird das Verfahren bei juristischen Personen mangels Masse nicht eröffnet, wird sie aufgelöst.

Eine Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages besteht für überschuldete juristische Personen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen nicht fortgeführt werden kann. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung juristischer Personen (AG, GmbH, UG etc.) oder von Personengesellschaften ohne persönlich haftende Gesellschafter (GmbH & Co.KG) muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern - spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - gestellt werden. Andernfalls droht für die Verantwortlichen eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung bzw. persönliche Haftung. Antragsberechtigt sind bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die jeweils Vertretungsberechtigten. Privatpersonen und Personengesellschaften mit persönlich haftenden Gesellschaftern müssen nach der Insolvenzordnung (InsO) keinen Insolvenzantrag stellen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Sonderregelungen können aber z. B. nach dem BGB bestehen.

(LOE)

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