341 Anwälte für Vorläufiger Rechtsschutz | Seite 15

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Rustem Karimullin LL.M., MCIArb
Karimullin Law Firm, ulica Usacheva 29-9-524, Moskau, 119048, Russland 7985.6121815687 km
Arbeitsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Zivilprozessrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schiedsgerichtsbarkeit
Herr Rechtsanwalt Dr. Rustem Karimullin LL.M., MCIArb ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Vorläufiger Rechtsschutz
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Alexander Lindner
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Alexander Lindner
Dr. Alexander Lindner Rechtsanwalt & Abogado, Favoritenstraße 62/22, 1040 Wien, Österreich 7413.6984042727 km
Erbrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Zivilprozessrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schiedsgerichtsbarkeit • Internationales Wirtschaftsrecht • Familienrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Lindner vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Vorläufiger Rechtsschutz
aus 37 Bewertungen Rasche und erfolgreiche Erledigung eines Schadenersatzfalles bei schadhafter Lieferung von einem Möbelhaus. (06.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Wilfried Gunia
Rechtsanwalt Dr. Wilfried Gunia
Kanzlei Dr. Wilfried Gunia, Kaiserstr. 64, 44135 Dortmund 6677.2308546648 km
Maklerrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Anwaltshaftung • Zivilprozessrecht • Recht rund ums Tier • Sozialversicherungsrecht • Pflegerecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Wilfried Gunia ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Vorläufiger Rechtsschutz
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Rechtsanwalt Ricardo Grocholl
Keen Law Rechtsanwalts GmbH, Märkisches Ufer 38/40, 10179 Berlin 6975.7666415615 km
Wir sind wirklich Anwalts Liebling.
Zivilrecht • Versicherungsrecht • Zivilprozessrecht
Herr Rechtsanwalt Ricardo Grocholl - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Vorläufiger Rechtsschutz
(14.03.2024) Herr Grocholl hat uns umfassend und kompetent beraten und betreut. So konnte der Versicherungsfall nach 4 Monaten! …
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Rechtsanwalt Michael Pointner
Rechtsanwälte Dr. Hartman-Hilter & Pointner GbR, Marktstr. 57, 83646 Bad Tölz 7140.5089911559 km
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Verwaltungsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Maklerrecht • Zivilprozessrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Michael Pointner ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Vorläufiger Rechtsschutz
aus 6 Bewertungen Hervorragende Beratung zu einem transparenten, fairen Preis (31.03.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vorläufiger Rechtsschutz

Fragen und Antworten

  • Vorläufiger Rechtsschutz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vorläufiger Rechtsschutz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vorläufiger Rechtsschutz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Vorläufiger Rechtsschutz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vorläufiger Rechtsschutz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Vorläufiger Rechtsschutz meint ein gerichtliches Verfahren zur Erlangung einer schnellen aber nur vorläufigen Entscheidung in einem Rechtsstreit. Das Verfahren wird aufgrund seines auf die Sicherung eines Anspruchs bzw. der Sicherung einer wegen des Anspruchs oder einer Geldforderung durchgeführten Zwangsvollstreckung gerichteten Schutzes auch als einstweiliger Rechtsschutz bezeichnet. Wegen des relativ schnellen Erlangens einer Entscheidung ist umgangssprachlich auch der Begriff Eilverfahren gebräuchlich. Das Recht auf vorläufigen Rechtsschutz folgt dabei aus dem im Grundgesetz enthaltenem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

Eine Vorwegnahme der späteren Entscheidung in dem erst nach Erhebung der Klage geführten Rechtsstreit in der Hauptsache ist im als Nebensache geltenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Nur bei drohenden unverhältnismäßig großen oder irreparablen Schäden darf eine einstweilig getroffene Entscheidung mit dem Inhalt erfolgen, dass ein Anspruch ausnahmsweise befriedigt wird. Bei einem Hinauszögern der Klage durch den Antragsteller im einstweiligen Verfahren kann der Antragsgegner ihn zur Erhebung der Hauptsacheklage verpflichten.

Der einstweilige Rechtsschutz der Zivilprozessordnung (ZPO) wird wie folgt abgegrenzt:

Arrest

Als Arrest wird der vorläufige Rechtsschutz in einem Zivilprozess bezeichnet, der auf die Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, oder eine Geldforderung gerichtet ist. Zuständiges Gericht für die Anordnung des Arrests ist dabei das Amtsgericht oder das Gericht der Hauptsache. Der Arrest dient einem Gläubiger dabei zur Abwehr einer drohenden Verschlechterung seiner Vermögenslage. So etwa, wenn eine Veräußerung von Vermögenswerten durch den Schuldner oder dieser durch wiederholten Umzug den Zugriff auf vorhandenes Vermögen zu erschweren droht. Einen entsprechenden Arrestgrund muss der Betroffene vor Gericht glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung kann dabei durch eidesstattliche Versicherung erfolgen. Insbesondere bei einer fehlenden Glaubhaftmachung kann das Gericht die Anordnung des Arrests von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Der Schuldner kann wiederum durch eine eigene Sicherheitsleistung die Vollziehung des Arrests verhindern und dessen Aufhebung beantragen. Gegen die Anordnung kann ein vom Arrest Betroffener aber auch Widerspruch einlegen, der zu einem Widerspruchsverfahren nach den Regeln der ZPO führt. Die Vollziehung des Arrests erfolgt je nachdem gegen wen oder was er sich richtet beispielsweise durch Pfändung, die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch oder durch Verhaftung des Schuldners bzw. weniger einschneidende Maßnahmen wie etwa der Wegnahme von Pass oder Ausweispapieren.

Einstweilige Verfügung bzw. einstweilige Anordnung

Eine einstweilige Verfügung soll vor dem Verlust eines auf Leistung gerichteten Anspruchs schützen oder ein Rechtsverhältnis vorläufig regeln. Beispiele für Ersteres ist etwa das Verbot über ein Grundstück zu verfügen, solange über ein Vorkaufsrecht noch nicht entschieden ist. Beispiel für eine einstweilige Verfügung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses ist etwa die Frage der Weiterbeschäftigung nach vorausgegangener Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, deren Wirksamkeit noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Einstweiliger Rechtsschutz soll in diesen Fällen den bestehenden Zustand erhalten, solange noch keine endgültige Entscheidung durch Beschluss oder Urteil vorliegt. Nur ausnahmsweise kann im Wege der Leistungsverfügung auch eine Befriedigung bestimmter Ansprüche erfolgen. Häufige Fälle sind dabei

(GUE)

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