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Markenrechtliche Berechtigungsanfrage der AUDI AG durch die Kessler Legal Rechtsanwälte

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Unsere Kanzlei vertritt Mandanten, die von der AUDI AG, repräsentiert durch Kessler Legal Rechtsanwälte, markenrechtlich abgemahnt wurden. Im jüngsten Fall wurde einer Person vorgeworfen, das geschützte Zeichen der vier ineinander verschlungenen Ringe der AUDI AG unautorisiert in der Werbung auf ihrer Webseite verwendet zu haben. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Verwendung die Markenrechte der AUDI AG verletzt und möglicherweise auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt, da keine geschäftliche Beziehung zur AUDI AG besteht. Der Abgemahnten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, um eine Berechtigung zur Nutzung des Zeichens nachzuweisen. Bei Nichtreaktion droht eine kostenpflichtige Abmahnung. Wir empfehlen Betroffenen dringend, sich anwaltlich beraten zu lassen, da Berechtigungsanfragen oftmals Vorläufer teurer Abmahnungen sind, mit einem Gegenstandswert von bis zu 200.000,00 € und Anwaltskosten von ca. 3.500,00 €. Unsere Kanzlei bietet deutschlandweit Beratung in markenrechtlichen Angelegenheiten und eine kostenlose Erstberatung unter 02307/17062 oder per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de an.

Unsere Kanzlei wurde kürzlich erneut aufgrund einer markenrechtlichen Abmahnung der AUDI AG beauftragt. Diese wird hierbei ständig von der Kanzlei Kessler Legal Rechtsanwälte aus Würzburg vertreten.


So ist die AUDI AG u. a. Inhaberin der Marke des bekannten Zeichens der vier ineinander verschlungenen Ringe. Dieses Markenzeichen ist u. a. auch für Fahrzeuge und Fahrzeugteile registriert. Unabhängig von allen anderen Zeichen handelt es sich laut der Gegenseite um ein bekanntes Zeichen innerhalb der Europäischen Union.


Hintergrund der Abmahnung ist, dass festgestellt wurde, dass die abgemahnte Person in der Werbung für ihre Dienstleistungen das Zeichen mit den vier ineinander verschlungenen Ringen innerhalb ihres Webauftrittes nutzte. Eine etwaige Verwendung dieses Zeichens wurde von der AUDI AG nicht autorisiert. Aufgrund dessen führt die Gegenseite aus, dass in die Markenrechte der AUDI AG eingegriffen wurde. Es steht daher im Raum, dass ebenfalls nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb unzulässige geschäftliche Handlungen vorgenommen wurden. Ebenfalls wird derzeit davon ausgegangen, dass keine geschäftliche Beziehung zwischen der AUDI AG und der abgemahnten Person besteht.


Die abgemahnte Person wird daher aufgefordert, darzulegen, auf welcher Grundlage und Umstände sie zur Verwendung des Zeichens berechtigt sein sollte. Hierzu wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Die Gegenseite kündigt bereits an, dass, sofern nicht innerhalb der Frist reagiert würde oder eine etwaige Berechtigung dargelegt würde, eine kostenpflichtige markenrechtliche Abmahnung auszusprechen.


Sollten auch Sie eine etwaige Berechtigungsanfrage erhalten haben, ist es zu empfehlen, sich unbedingt von einem auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Wie die Gegenseite bereits selbst ankündigt, stellen Berechtigungsanfragen regelmäßig die Vorstufe für eine teure markenrechtliche Abmahnung dar. Aus anderen uns bekannten Fällen setzt die Gegenseite hierbei bzgl. des Gegenstandswertes einen Wert in Höhe von 200.000,00 € an. Hierbei ergeben sich bereits im Rahmen der Abmahnung Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 3.500,00 €.


Wir beraten unsere Mandanten deutschlandweit in verschiedensten markenrechtlichen Konstellationen, sowohl bei einer Abmahnung, aber auch im Rahmen einer etwaigen Berechtigungsanfrage. Durch die richtige Beratung können den Mandanten hierbei regelmäßig hohe Kosten und weiterer Ärger erspart werden.


Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie uns diese gerne per E-Mail mit einer Rückrufbitte an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Nummer 02307/17062 erreichen.


Wir sehen Ihrer Kontaktaufnahme entgegen.


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