Novellierung des Disziplinarrechts von Bundesbeamten
- 1 Minuten Lesezeit
Grundsätzlich sieht das Disziplinarrecht folgende Maßnahme gegen einen Beamten vor:
Verweis
Geldbuße
Kürzung der Dienstbezüge
Zurückstufung
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Nach bisheriger Rechtslage musste bei einem Beamten des Bundes bei den Maßnahmen „Zurückstufung“ und „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ eine sogenannte Disziplinarklage erhoben werden. Der Gesetzgeber hatte insofern die Disziplinargewalt nicht dem Dienstherren zugewiesen, sondern gleich den Disziplinarkammern des Gerichts.
Am 1.4.2024 trat eine Reform des Disziplinarrechts des Bundes in Kraft. Die Intention des Gesetzgebers war insofern angesichts der Dauer des bisher erforderlichen Disziplinarklageverfahrens von durchschnittlich 4 Jahren eine Änderung der Rechtslage erforderlich war. Dies hielt der Gesetzgeber insbesondere bei Personen, die die Bundesrepublik Deutschland und ihre freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen, für nicht hinnehmbar.
Künftig werden alle Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der Entfernung aus dem Dienst, durch Disziplinarverfügung der zuständigen Behörde ausgesprochen. Außerdem gilt künftig, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung bereits bei einer Freiheitsstrafe ab sechs Monaten zur Entfernung des Beamten führt. Dies bedeutet, dass der betroffene Beamte sodann gegen die ausgesprochene Diszplinarverfügung Klage einlegen muss.
Die Regelungen können zu einer Verschlechterung der Rechtlage führen.
Sollten Sie als Beamter von einem Disziplinarverfahren betroffen sein, nehmen Sie gerne zu uns Kontakt auf.
Artikel teilen: