Strafantrag oder Strafanzeige Unterschied

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Strafantrag oder Strafanzeige - Was ist was? 

Sie sind Geschädigter oder Beschuldigter in einem Strafverfahren? Dann können Sie mit den Begriffen der Strafanzeige und des Strafantrags konfrontiert werden. Insbesondere für juristische Laien ist der Unterschied und die Bedeutung der beiden Begriffe nicht leicht zu verstehen. Daher klärt Ihr Fachanwalt für Strafrecht aus München Sie in diesem Artikel darüber auf.

1. Begriffsklärung

Im Strafrecht ist es wichtig, den Unterschied zwischen einem Strafantrag und einer Strafanzeige zu verstehen. Im alltäglichen Sprachgebrauch und manchmal sogar durch Polizeibeamte kann eine Verwechslung schnell passieren.

  • Strafanzeige = Anzeige einer Straftat gegenüber Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht
     → durch jedermann möglich
     → form- und fristlos

  • Strafantrag = Antrag auf Verfolgung einer Straftat
     → in der Regel nur durch den durch die Straftat Verletzten möglich
     → schriftlich und innerhalb von 3 Monaten ab Kenntniserlangung von Tat/Täter

2. Strafrechtliche Grundlagen

Eine Strafanzeige ist also nichts weiter, als die Meldung eines womöglich strafrechtlich relevanten Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden. Sie kann durch den Täter, den Geschädigten, Zeugen, Mitwisser und alle weiteren denkbaren Personen gestellt werden. Eine Strafanzeige löst einen Ermittlungsvorgang aus und kann daher nicht zurückgenommen werden. Haben die Behörden erst einmal Kenntnis von einer Straftat, ist es ihre Pflicht, diese aufzuklären und gegebenenfalls juristisch zu verfolgen (§§ 152, 170 StPO).

Für bestimmte Straftaten sieht das Strafgesetzbuch allerdings ein Strafantragserfordernis vor. Das bedeutet, dass die Tat von den Behörden nur dann verfolgt wird, wenn der Geschädigte sein Interesse hieran durch die Stellung eines Strafantrags verdeutlicht. Grund dafür ist, dass das Strafrecht starke Einschränkungen mit sich bringt und daher nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn die Tat und ihre Folgen nicht angemessen unter den Beteiligten geklärt werden können. Außerdem steht in diesen Fällen meistens ein anderes Interesse über dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung, wie z.B. der familiäre Friede oder ein Geheimhaltungsinteresse Verletzten.

Um welche Straftatbestände es sich konkret handelt, erfahren Sie weiter unten.

3. Besonderheiten des Strafantrags

Ein Strafantrag kann nicht von jedermann und auch nicht jederzeit gestellt werden. Er dient dazu, das Begehren der Verfolgung einer Straftat zu verdeutlichen und ist deswegen an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die die Ernsthaftigkeit dieses Verlangens unterstreichen.

  • Frist: Ab dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tat und dem Täter hat, läuft eine Frist von 3 Monaten (§ 77b StPO). Nach diesem Zeitpunkt ist eine Antragstellung nicht mehr möglich und die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden.

  • Antragsteller: Der Strafantrag kann nur durch ganz bestimmte Personen gestellt werden. Diese sind in den §§ 77 ff. StGB genannt.

    • Grundsätzlich: Nur der Verletzte einer Straftat ist antragsberechtigt. Wer das ist, bestimmt sich nach dem Rechtsgut der verletzten Strafrechtsnorm.
       (z.B. bei einem Diebstahl der Eigentümer; bei einer Körperverletzung der gesundheitlich Geschädigte)
       Sind mehrere Personen verletzt, ist jede einzeln antragsberechtigt. Das Strafverfahren wird nicht automatisch durch einen Strafantrag auf alle übrigen Verletzten erstreckt.

    • Ausnahme: Stirbt der Verletzte, geht das Antragsrecht auf Ehegatten/Kinder/Eltern/Geschwister/Enkel über.

    • Zusätzlich: In Sonderfällen können der Dienstvorgesetzte oder ein gesetzlicher Vertreter den Antrag für den Verletzten stellen.

  • Rücknahme: Ein Strafantrag kann zurückgenommen werden (§77d StPO). Grund hierfür ist oft eine Wiedergutmachung durch den Täter oder die Versöhnung von Antragsteller und Täter.
    Beachte: Ein einmal zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden!

4. Wann ist ein Strafantrag sinnvoll?

Bei bestimmten Delikten ist eine Strafverfolgung ohne Strafantrag nicht möglich, auch wenn die Polizei durch Strafanzeige Kenntnis von der Tat erlangt hat. Zu unterscheiden ist hier zwischen zwei Formen der Antragsdelikte

  • Eingeschränkte Antragsdelikte werden auf Antrag oderaufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt.

  • Absolute Antragsdelikte können ausschließlich auf Antrag verfolgt werden.

Für die Sicherstellung der Einleitung eines Strafverfahrens ist es daher bei allen Antragsdelikten zu empfehlen, einen Strafantrag zu stellen. Denn die Feststellung des öffentlichen Interesses steht im Ermessen der jeweiligen Staatsanwaltschaft und ist nicht von vornherein sichergestellt.

Beispiele für klassische Antragsdelikte aus dem Strafgesetzbuch sind folgende:

  • Hausfriedensbruch

  • Beleidigung

  • Körperverletzung

  • Bedrohung

  • Sachbeschädigung

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und bei manchen Delikten gibt es spezielle Einschränkungen.

Hinzu kommen zahlreiche nebenstrafrechtliche Normen, beispielsweise aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Patentgesetz, dem Markengesetz, usw.

5. Fazit

Die Einreichung eines Strafantrags kann also nicht nur Einfluss auf den Verfahrensausgang haben, sondern auch entscheidend für die Einleitung eines Strafverfahrens sein. Ein erfahrener Anwalt im Bereich Strafrecht kann Ihnen dabei wertvolle Unterstützung bieten. Insbesondere, wenn sich die Straftat im Freundes- oder Familienkreis abgespielt hat, ist vor Stellung eines Strafantrags abzuwägen, ob man diese Angelegenheit mit dem staatlichen Mittel des Strafrechts klären möchte. Bei dieser Abwägung können unsere erfahrenen Fachanwälte für Strafrecht Sie unterstützen und Sie bei der Stellung eines Strafantrags begleiten.
 Zusätzlich ist eine Beratung diesbezüglich, ob ein Strafantrag im konkreten Fall überhaupt möglich und nötig ist, erforderlich. Aufgrund der Vielzahl an Strafantragsdelikten ist es wichtig, einen Anwalt mit Fachkenntnissen im Strafrecht aufzusuchen, der die Tat juristisch einordnen und Auskunft über ein Strafantragserfordernis geben kann. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Verletzter oder Beschuldigter einer Straftat sind, da mit einem Strafantrag für beide Seiten Folgen einhergehen.

Zögern Sie daher nicht, ein unverbindliches und kostenloses Vorgespräch in unserer Kanzlei für Strafrecht in München zu vereinbaren, um eine erste Einschätzung Ihres Falles zu erhalten: https://termin.rechtsanwalt-erhard.de/ 


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