AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Kapitel 1Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
- Kapitel 2Einstufung von Stoffen und Gemischen
- Abschnitt 1Grundsätze
- Abschnitt 2Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung
- Abschnitt 3Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
- § 8 AwSV - Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
- § 9 AwSV - Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
- § 10 AwSV - Einstufung fester Gemische
- § 11 AwSV - Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
- Abschnitt 4Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
- Kapitel 3Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen an Anlagen
- § 17 AwSV - Grundsatzanforderungen
- § 18 AwSV - Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
- § 19 AwSV - Anforderungen an die Entwässerung
- § 20 AwSV - Rückhaltung bei Brandereignissen
- § 21 AwSV - Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
- § 22 AwSV - Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
- § 23 AwSV - Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
- § 24 AwSV - Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
- Abschnitt 3Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
- § 25 AwSV - Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
- § 26 AwSV - Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
- § 27 AwSV - Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
- § 28 AwSV - Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
- § 29 AwSV - Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
- § 30 AwSV - Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
- § 31 AwSV - Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
- § 32 AwSV - Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
- § 33 AwSV - Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
- § 34 AwSV - Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
- § 35 AwSV - Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
- § 36 AwSV - Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
- § 37 AwSV - Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
- § 38 AwSV - Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
- Abschnitt 4Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen
- § 39 AwSV - Gefährdungsstufen von Anlagen
- § 40 AwSV - Anzeigepflicht
- § 41 AwSV - Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
- § 42 AwSV - Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung
- § 43 AwSV - Anlagendokumentation
- § 44 AwSV - Betriebsanweisung; Merkblatt
- § 45 AwSV - Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
- § 46 AwSV - Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
- § 47 AwSV - Prüfung durch Sachverständige
- § 48 AwSV - Beseitigung von Mängeln
- Abschnitt 5Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
- Kapitel 4Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
- § 52 AwSV - Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
- § 53 AwSV - Bestellung von Sachverständigen
- § 54 AwSV - Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
- § 55 AwSV - Pflichten der Sachverständigenorganisationen
- § 56 AwSV - Pflichten der bestellten Sachverständigen
- § 57 AwSV - Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
- § 58 AwSV - Bestellung von Fachprüfern
- § 59 AwSV - Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
- § 60 AwSV - Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern
- § 61 AwSV - Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
- § 62 AwSV - Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
- § 63 AwSV - Pflichten der Fachbetriebe
- § 64 AwSV - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
- Kapitel 5Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften
- § 65 AwSV - Ordnungswidrigkeiten
- § 66 AwSV - Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
- § 67 AwSV - Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
- § 68 AwSV - Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
- § 69 AwSV - Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
- § 70 AwSV - Prüffristen für bestehende Anlagen
- § 71 AwSV - Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
- § 72 AwSV - Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen
- § 73 AwSV - Inkrafttreten; Außerkrafttreten
- Anlage 1 AwSV - (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
- Anlage 2 AwSV - (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
- Anlage 3 AwSV - (zu § 44 Absatz 4 Satz 2)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
- Anlage 4 AwSV - (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Anlage 5 AwSV - (zu § 46 Absatz 2)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
- Anlage 6 AwSV - (zu § 46 Absatz 3)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
- Anlage 7 AwSV - (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)