Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten an Stelle der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Betracht.
Anwälte zum BeamtVG
![Profil-Bild Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn](https://www.anwalt.de/img_cache/d6/d6a37a46fc016fc2a76d36aa7d8ac5ac.png)
Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel
![Profil-Bild Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz](https://www.anwalt.de/img_cache/aa/aaf4b6a8ad829f8f86c5249fd0d2f37c.png)
Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
48703 Stadtlohn
![Profil-Bild Rechtsanwalt Malte Brix](https://www.anwalt.de/img_cache/ba/ba6057ea40b50e50ab92e0ed2afc53b3.png)
Rechtsanwalt Malte Brix
10969 Berlin