BeamtVG§43Abs3V - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
- § 1 BeamtVG§43Abs3V - Flugdienst
- § 2 BeamtVG§43Abs3V - Besonders gefährdetes fliegendes Personal
- § 3 BeamtVG§43Abs3V - Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
- § 4 BeamtVG§43Abs3V - Helm- und Schwimmtaucher
- § 5 BeamtVG§43Abs3V - Beamte im Bergrettungsdienst
- § 6 BeamtVG§43Abs3V - Munitionsuntersuchungspersonal
- § 7 BeamtVG§43Abs3V - Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze
- § 8 BeamtVG§43Abs3V - Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
- § 9 BeamtVG§43Abs3V - Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
- § 10 BeamtVG§43Abs3V - Berlin-Klausel
- § 11 BeamtVG§43Abs3V - Inkrafttreten